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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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284<br />

In der Literatur wird vor allem die Frage diskutiert, ob § 3 Nr. 1 lit. e <strong>IFG</strong> noch ein<br />

sinnvoller Anwendungsbereich verbleibt, weil der BRH nach § 1 Abs. 1 Satz 2 <strong>IFG</strong><br />

nur insoweit informationspflichtig ist, als er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben<br />

wahrnimmt. 1069 Außerdem wird rechtspolitisch in Frage gestellt, ob überhaupt für den<br />

BRH ein Geheimschutzinteresse bestehe, weil nach europäischem Staatsverständnis<br />

öffentliche Haushalte originär Dokumente seien, deren fehlende Transparenz nur mit<br />

einer Billigung von Schattenhaushalten erklärbar sei. 1070<br />

5.3.2.1.2.7 Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr (§ 3 Nr. 1 lit. f<br />

<strong>IFG</strong>)<br />

Der Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr überwiegt gem. § 3 Nr. 1 lit. f<br />

<strong>IFG</strong> je<strong>des</strong> Informationsinteresse. Dazu ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt:<br />

„Unerlaubt ist verbotswidriger oder ungenehmigter Außenwirtschaftsverkehr. Geschützt<br />

ist Information, die im Zusammenhang mit der Exportkontrolle erhoben wird.<br />

Hierzu gehören auch die im Rahmen von Vorfeldüberprüfungen und in Hinweisdateien<br />

gesammelten Daten, die zur Verhinderung unerlaubter Exporte benötigt werden.<br />

Unter den Außenwirtschaftsverkehr fällt auch sämtliche Information im Zusammenhang<br />

mit der Durchführung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen (siehe dazu<br />

auch § 4 Abs. 1). Der Schutz wirkt nach Abschluss von Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren<br />

nach dem Außenwirtschaftsgesetz fort.“ 1071<br />

Aus der Rechtsprechung waren keine Fälle ersichtlich, in denen das Vorliegen dieses<br />

Ausschlussgrun<strong>des</strong> diskutiert wurde. Auch in der Literatur war keine spezielle Kritik<br />

ersichtlich. 1072 Lediglich die Frage der Dauer <strong>des</strong> Schutzes wurde thematisiert, wobei<br />

in der Tendenz die nach der Gesetzesbegründung geltende Weiterwirkung nach der<br />

Durchführung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen kritisch bewertet wurde. 1073<br />

5.3.2.1.2.8 Schutz laufender Gerichtsverfahrens, faires Verfahren oder Ermittlungen<br />

(§ 3 Nr. 1 lit. g <strong>IFG</strong>)<br />

5.3.2.1.2.8.1 Überblick<br />

Die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, der Anspruch einer Person<br />

auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher<br />

oder disziplinarischer Ermittlungen ist gem. § 3 Nr. 1 lit. g <strong>IFG</strong> wichtiger<br />

als das Informationsinteresse. Diese Regelung gilt für die bei der Ausgangsbehörde<br />

1069 Vgl. Rossi, <strong>IFG</strong>, § 3 Rn. 24; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 3 Rn. 60, 64.<br />

1070 Roth, in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>, § 3 Rn. 57 f.<br />

1071 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 10.<br />

1072 Vgl. Jastrow/Schlattmann, <strong>IFG</strong>, § 3 Rn. 42-47; Roth, in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>, § 3 Rn. 61-66;<br />

Sitsen, 164.<br />

1073 Rossi, <strong>IFG</strong>, § 3 Rn. 27; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 3 Rn. 71.

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