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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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mationen. 185 Anlass für eine allgemeine Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane waren<br />

im Wesentlichen tagespolitische Gründe, nämlich die Vorgänge um ein Kraftwerksprojekt<br />

in der Hainburger Au an der Donau im Herbst 1984. 186 Infolge<strong>des</strong>sen<br />

wurde in der österreichischen Verfassung in Art. 20 B-VG sowohl in Abs. 3 ein Amtsgeheimnis<br />

als auch in Abs. 4 eine Auskunftspflicht normiert. Art. 20 Abs. 4 B-VG<br />

dient einerseits der Abstimmung mit den – ebenfalls im Verfassungsrang eingerichteten<br />

– gegenläufigen Geheimhaltungsgeboten der Amtsverschwiegenheit und <strong>des</strong><br />

Datenschutzes sowie andererseits der kompetenzrechtlichen Absicherung <strong>des</strong> Anwendungsbereiches<br />

der Auskunftspflicht. 187 Dementsprechend ist die bun<strong>des</strong>gesetzliche<br />

Regelung der Auskunftspflicht auf die Organe der Bun<strong>des</strong>verwaltung beschränkt;<br />

hinsichtlich der Lan<strong>des</strong>- und Gemeindeorgane soll der Bund ein Grundsatzgesetz<br />

erlassen, welches durch entsprechende Ausführungsgesetze der Länder<br />

ausgestaltet werden muss. Art. 20 Abs. 4 B-VG begründet nach dem Verfassungsgerichtshof<br />

kein Auskunftsrecht, sondern eine objektive verfassungsrechtliche Verpflichtung<br />

<strong>des</strong> zuständigen Gesetzgebers, einen Auskunftsanspruch zu normieren. 188 Dabei<br />

besteht kein Recht auf Akteneinsicht, sondern es sind lediglich Informationen<br />

über den Akteninhalt zu gewähren, die in aller Regel nicht die Detailliertheit der Akten<br />

aufweisen müssen. 189<br />

Dementsprechend wurden das AuskPflG und das Auskunftspflicht-GrundsatzG <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> und lan<strong>des</strong>gesetzliche Regelungen erlassen. Nach der zentralen Norm <strong>des</strong><br />

§ 1 Abs. 1 AuskPflG haben die Organe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> sowie die Organe der durch die<br />

Bun<strong>des</strong>gesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres<br />

Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht<br />

dem nicht entgegensteht. Die Ermittlung der Verschwiegenheitspflichten,<br />

die nicht näher im AuskPflG konkretisiert sind, bereitet nicht unerhebliche Schwierigkeiten.<br />

Die darüber hinaus in § 1 Abs. 2 AuskPflG geregelten Ausschlussgründe sind<br />

in der Literatur wegen Unbestimmtheit als verfassungswidrig bewertet worden. 190<br />

Das AuskPflG enthält nur rudimentäre Verfahrensvorschriften. Auch Regelungen<br />

über eine unabhängige Kontrollstelle oder zu proaktiven Informationsmaßnahmen<br />

sind nicht ersichtlich.<br />

Außerdem wurden in Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinien auf Bun<strong>des</strong>ebene<br />

ein Umweltinformationsgesetz und auf Lan<strong>des</strong>ebene neun Regelungskomplexe teils<br />

185 Duschanek, in: Kloepfer, 73 ff.<br />

186 Duschanek, in: Kloepfer, 73 (75).<br />

187 Duschanek, in: Kloepfer, 73 (77).<br />

188 Mayer, B-VG, Art. 20 Anm. C.I.1.<br />

189 Mayer, B-VG, Art. 20 Anm. C.I.3.<br />

190 Partsch, 98.

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