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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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137<br />

2.2.4.3.3 Europäische Ebene<br />

Die TransparenzVO gilt gem. Art. 2 Abs. 3 für alle Dokumente eines Organs, das<br />

heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt<br />

wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden. Unklar<br />

ist, ob die Neuregelung in Art. 15 Abs. 3 AEUV zu einer Erweiterung <strong>des</strong> Kreises der<br />

Anspruchsverpflichteten geführt hat. 429 Die Europäische Kommission 430 schlägt eine<br />

neue Definition für Organe vor, die „alle Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen<br />

der Union, einschließlich <strong>des</strong> Europäischen Auswärtigen Dienstes“ umfasst.<br />

Zum Kreis der Verpflichteten gehören gem. Art. 1 Abs. 2 lit. a i KEZaD zumin<strong>des</strong>t die<br />

Regierung und Verwaltung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, gesetzgebende<br />

Organe und Stellen der Justiz, soweit sie nach innerstaatlichem Recht Verwaltungsfunktionen<br />

erfüllen, und natürliche und juristische Personen, soweit sie eine<br />

Verwaltungsaufgabe wahrnehmen. 431<br />

2.2.4.3.4 Ausgewählte Staaten<br />

In Österreich haben gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 AuskpflG die Organe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> sowie<br />

die Organe der durch die Bun<strong>des</strong>gesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über<br />

Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen. Gegenüber der Finanzmarktaufsicht<br />

wird nach grundsätzlichen Auseinandersetzungen über die<br />

Reichweite <strong>des</strong> Informationsanspruchs von der Rechtsprechung nunmehr ein Informationsanspruch<br />

bejaht, <strong>des</strong>sen Grenzen vor allem in Bezug auf den Schutz Privater<br />

bislang wenig konturiert sind. 432<br />

Der in Art. 2 BGÖ umschriebene persönliche Geltungsbereich umfasst in der<br />

Schweiz die Bun<strong>des</strong>verwaltung, Organisationen und Personen <strong>des</strong> öffentlichen oder<br />

privaten Rechts, die nicht der Bun<strong>des</strong>verwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder<br />

erstinstanzlich Verfügungen i. S. <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrensgesetzes erlassen, und<br />

die Parlamentsdienste. Ausdrücklich ausgenommen sind die Schweizerische Nationalbank<br />

und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht. Außerdem ist der Bun<strong>des</strong>rat<br />

ermächtigt, für bestimmte, näher in Art. 2 Abs. 3 BGÖ umschriebene Bereiche weitere<br />

Ausnahmen vom Geltungsbereich vorzusehen. 433 Gem. Art. 8 Abs. 1 BGÖ besteht<br />

kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten <strong>des</strong> Mitberichtsverfahrens.<br />

429 Für eine bereits erfolgte Erweiterung: Schoch, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch<br />

2011, 23 (31).<br />

430 Europäische Kommission, KOM(2011) 137 endgültig, S. 6.<br />

431 Schoch, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2011, 23 (57).<br />

432 Spindler, 129.<br />

433 Dazu: Schweizerischer Bun<strong>des</strong>rat, Bun<strong>des</strong>blatt 2003, 1963 (1988); Sägesser, in: Brunner/Mader,<br />

BGÖ, Art. 2 Rn. 59.

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