01.02.2014 Aufrufe

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

387<br />

verfahren durchzuführen. 1613 Der Widerspruch hemmt gem. §§ 80a, 80 Abs. 1 VwGO<br />

grundsätzlich die Vollziehbarkeit <strong>des</strong> zugangsgewährenden Verwaltungsakts, so<br />

dass dem Antragsteller die von ihm beantragten Informationen nicht offenbart werden<br />

dürfen. 1614 Der Dritte wird außerdem dadurch geschützt, dass gem. § 8 Abs. 2 Satz 2<br />

<strong>IFG</strong> der Informationszugang erst dann erfolgen darf, wenn die Entscheidung dem<br />

Dritten gegenüber bestandskräftig geworden oder die sofortige Vollziehung angeordnet<br />

worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen<br />

verstrichen sind. 1615<br />

6.2.11.2 Rechtsbehelfsbefugnis<br />

Damit ein Dritter befugt ist, einen Rechtsbehelf einzureichen, muss er geltend machen,<br />

in einem ihn schützenden Recht verletzt zu sein (vgl. § 42 VwGO). Diese Befugnis<br />

ist unstreitig gegeben, wenn Informationen entgegen § 5 <strong>IFG</strong> oder § 6 <strong>IFG</strong> offen<br />

gelegt werden sollen. 1616 Demgegenüber wird bei § 3 <strong>IFG</strong> grundsätzlich davon<br />

ausgegangen, dass die Regelung entsprechend der Normüberschrift dem „Schutz<br />

besonderer öffentlicher Interessen“ dient, eine Verletzung dieser Regelung von einem<br />

Privaten mithin nicht geltend gemacht werden kann. 1617 In Bezug auf Prozessbeteiligte<br />

an einem anderen Gerichtsverfahren wurde vereinzelt aus § 3 Nr. 1 lit. g)<br />

<strong>IFG</strong> eine Klagebefugnis abgeleitet (→ S. 285). Wenn man dieser Ansicht nicht folgt,<br />

wird man allerdings aus den im anderen Gerichtsverfahren im Streit stehenden Rechten,<br />

zumeist die Möglichkeit einer Verletzung von § 5 <strong>IFG</strong> oder § 6 <strong>IFG</strong> ableiten können.<br />

1618 Umstritten ist auch, ob § 3 Nr. 7 <strong>IFG</strong> drittschützende Wirkung für den sog.<br />

Whistleblower vermittelt (→ S. 304).<br />

6.2.11.3 Klage<br />

Nicht eindeutig ist die Klageart durch die Verweisung in § 8 Abs. 2 Satz 3 <strong>IFG</strong> auf § 9<br />

Abs. 4 <strong>IFG</strong> bestimmt. Vereinzelt wird diese Verweisung so interpretiert, dass damit<br />

auch eine Verpflichtungsklage <strong>des</strong> Dritten statthaft sei. 1619 Andere wollen die Verweisung<br />

teleologisch reduzieren. 1620 Statthaft ist nach herrschender Meinung 1621 inso-<br />

1613 Berger, in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 8; Mecklenburg/Pöppelmann, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 28, § 9<br />

Rn. 21; Rossi, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 35; Sellmann/Augsberg, WM 2006, 2293 (2301); Ziekow/Debus, in:<br />

Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 38.<br />

1614 Rossi, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 26.<br />

1615 Ziekow/Debus, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 38.<br />

1616 Rossi, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 30; Ziekow/Debus, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 40.<br />

1617 In diesem Sinne bspw. HessVGH, Beschl. v. 1.10.2008 – 6 B 1133/08, Juris Rn. 21; zust. Rossi,<br />

DVBl. 2010, 554 (562).<br />

1618 Vgl. HessVGH, Beschl. v. 1.10.2008 – 6 B 1133/08, Juris Rn. 21; zust. Rossi, DVBl. 2010, 554<br />

(562).<br />

1619 So wohl Engelien-Schulz, BWV 2006, 25 (31).<br />

1620 Matthes, 63; ähnlich wohl Rossi, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 30.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!