01.02.2014 Aufrufe

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

444<br />

oder um eine nach der relativen Leistungsfähigkeit der jeweiligen Behörde<br />

zu treffende Entscheidung?<br />

o Ist die Unverhältnismäßigkeit durch eine Abwägung zwischen Verwaltungsaufwand<br />

und Informationsinteresse der Allgemeinheit und/oder<br />

<strong>des</strong> Antragstellers zu ermitteln, wie einige Bun<strong>des</strong>- und Lan<strong>des</strong>regelungen<br />

explizit formulieren, oder darf das Informationsinteresse nicht<br />

berücksichtigt werden?<br />

• Ein teilweiser Informationszugang bei Einverständnis <strong>des</strong> Antragstellers<br />

wird gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 <strong>IFG</strong> auch dann gewährt, wenn er der Unkenntlichmachung<br />

der Informationen, die Belange Dritter berühren, zustimmt. Sinnvoll<br />

erscheint eine Erweiterung <strong>des</strong> teilweisen Informationszugangs auf alle<br />

Fälle, in denen der Antragsteller sich mit der Unkenntlichmachung aller geheimhaltungsbedürftigen<br />

Informationen – also auch der nach §§ 3 f. <strong>IFG</strong><br />

schutzwürdigen öffentliche Belange – einverstanden erklärt.<br />

• Der Zugang zu Informationen ist nach der Gesetzesbegründung bei Verfälschung<br />

<strong>des</strong> Sinns der Informationen durch Abtrennung oder Schwärzung<br />

zu verwehren. Dafür fehlt allerdings ein Anhaltspunkt im Gesetzeswortlaut, so<br />

dass eine gesetzliche Klarstellung sinnvoll erscheint.<br />

• Eine Pflicht zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Informationen<br />

besteht gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 <strong>IFG</strong> für die Behörde nicht. Ob dies auch für die<br />

proaktive Informationstätigkeit gilt und welche Haftungsfolgen aus unrichtigen<br />

Informationen erwachsen, ist bislang nicht rechtssicher geregelt. Dies sollte<br />

durch eine klare gesetzliche Regelung erfolgen.<br />

• Der Informationszugang hat unverzüglich zu erfolgen, wobei eine Monatsfrist<br />

eingehalten werden soll (§ 7 Abs. 5 <strong>IFG</strong>). Überlegungen de lege ferenda haben<br />

einerseits zu berücksichtigen, dass die festgestellte Überschreitung dieser<br />

Monatsfrist in nahezu einem Drittel der Fälle diese Frist wenngleich nicht vollständig,<br />

aber doch in beträchtlichem Umfang entwertet, andererseits die Fälle<br />

sehr umfangreicher Anfragen und der Beteiligung Dritter, deren Belange nicht<br />

in einer Weise beschränkt werden dürfen, die deren verfassungsmäßig geschützten<br />

Persönlichkeitsrechten nicht hinreichend gerecht wird, nur begrenzt<br />

einer Beschleunigung durch Änderungen <strong>des</strong> Normprogramms zugänglich<br />

sind. Teilweise anknüpfend an § 42a VwVfG könnten folgende Elemente für<br />

eine Verbesserung <strong>des</strong> Informationszugangs in Betracht gezogen werden:

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!