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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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346<br />

zu bewerten ist (→ S. 303). Dazu ist in der Gesetzesbegründung angeführt: „Der<br />

Bund hat ein erhebliches Interesse daran, seine Einnahmen zu schützen. Insofern ist<br />

Nummer 6 eine Entsprechung zu dem Schutz wirtschaftlicher Interessen privater Dritter<br />

nach § 6.“ 1399 Daraus könnte man schließen, dass § 6 Satz 2 <strong>IFG</strong> exklusiv für private<br />

Unternehmen gilt. 1400 Demgegenüber steht in der Gesetzesbegründung zu § 6<br />

<strong>IFG</strong>: 㤠6 Satz 1 und 2 tragen der Berufs- und Eigentumsfreiheit in den Artikeln 12<br />

und 14 GG sowie – für fiskalisches Handeln der öffentlichen Hand – haushaltsrechtlichen<br />

Grundsätzen Rechnung.“ 1401 . Dies spräche für eine Anwendbarkeit. 1402<br />

Soweit ersichtlich wurde dieser Meinungsstreit bislang in der Rechtsprechung zum<br />

<strong>IFG</strong> nur einmal entschieden, und zwar in der Weise, dass es jedenfalls im System<br />

<strong>des</strong> <strong>IFG</strong> keinen Sinn mache, § 6 Satz 2 <strong>IFG</strong> auf juristische Personen <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Rechts anzuwenden. 1403<br />

5.4.2.1.3.2 Einwilligung<br />

Wann sich ein Konflikt zwischen dem Informationsinteresse und dem Schutz <strong>des</strong> Betriebs-<br />

und Geschäftsgeheimnisses durch Einwilligung erledigt, ist im <strong>IFG</strong> nicht geregelt.<br />

In der Literatur wird grundsätzlich eine ausdrückliche Einwilligung gefordert, unter<br />

besonderen Umständen könne auch eine konkludente Einwilligung ausreichen.<br />

1404 Oder es wird auf die Voraussetzungen einer Einwilligung wie bei § 5 <strong>IFG</strong><br />

verwiesen, wobei allerdings zu beachten sei, dass § 4a BDSG nicht zur Anwendung<br />

komme. 1405 Trotz der nicht unerheblichen Anzahl an Gerichtsentscheidungen bei denen<br />

§ 6 <strong>IFG</strong> geprüft wurde, brauchten nie die Voraussetzungen der Einwilligung erörtert<br />

werden. Auch nicht relevant wurde die in der Literatur 1406 geäußerte Kritik an der<br />

Verwendung <strong>des</strong> Begriffs „Betroffener“ anstatt „Dritter“.<br />

5.4.2.1.3.3 Rechtsfolge<br />

Liegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor, so ist der beantragte Informationszugang<br />

nur zu gewähren, soweit eine Einwilligung vorliegt. 1407 Ausgehend von der<br />

unpräzisen Formulierung, dass der Informationszugang nur gewährt werden „darf“,<br />

A. M.: VG Köln, Urt. v. 7.4.2011 – 13 K 822/10, Juris Rn. 66-89; Wendt, AnwBl. 2005, 702 (704); Rossi,<br />

Rn. 68. Gegen eine Anwendbarkeit nach damaligen Lan<strong>des</strong>informationsfreiheitsgesetz auch: OVG<br />

SH, Beschl. v. 30.3.2005 – 4 LB 26/04, Juris Rn. 50.<br />

1399 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 11<br />

(zu § 3 Nr. 6 <strong>IFG</strong>). Vgl. auch Innenausschuss, BT-Drs. 15/5606, S. 6 (zum Änderungsvorschlag hinsichtlich<br />

§ 3 Nr. 6 <strong>IFG</strong>).<br />

1400 VG Köln, Urt. v. 7.4.2011 – 13 K 822/10, Juris Rn. 75.<br />

1401 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 14.<br />

1402 VG Köln, Urt. v. 7.4.2011 – 13 K 822/10, Juris Rn. 76 f.<br />

1403 VG Köln, Urt. v. 7.4.2011 – 13 K 822/10, Juris Rn. 66-89.<br />

1404 Rossi, <strong>IFG</strong>, § 6 Rn. 79.<br />

1405 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 6 Rn. 70.<br />

1406 Vgl. Schoch, <strong>IFG</strong>, § 6 Rn. 70.<br />

1407 Rossi, <strong>IFG</strong>, § 6 Rn. 82; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 6 Rn. 71.

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