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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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91<br />

Eine Informationszugangsberechtigung von juristischen Person <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Rechts wird in der Literatur (teils de lege lata teils de lege ferenda) befürwortet, soweit<br />

diese grundrechtsberechtigt 252 oder Selbstverwaltungsträger 253 sind. 254 Demgegenüber<br />

wird – ähnlich wie in der Gesetzesbegründung – aber auch Kritik geäußert,<br />

weil damit der datenschutzrechtliche Zweckbindungsgrundsatz geschwächt würde. 255<br />

Hinsichtlich Bürgerinitiativen und Verbänden, die keine juristischen Personen <strong>des</strong><br />

Privatrechts sind, verneint das BMI deren Anspruchsberechtigung und empfiehlt, den<br />

Antrag als solchen der Unterzeichner weiter zu bearbeiten. 256 Demgegenüber tritt die<br />

h. L. 257 für die Anspruchsberechtigung von Bürgerinitiativen und Verbänden ein, insbesondere<br />

mit dem Hinweis, dass gerade diese die Gesetzesziele der demokratischen<br />

Mitwirkung besonders fördern 258 . Außerdem sollte – auch angesichts der der<br />

weitgehenden Nivellierung von rechts- und nicht-rechtsfähigen Vereinen durch den<br />

BGH 259 – die formale Anknüpfung an die Rechtsfähigkeit aufgegeben werden. 260<br />

Bislang war in der Rechtsprechung nicht erkennbar, dass eine anspruchsberechtigte<br />

natürliche Person „vorgeschoben“ wurde, um sich die Informationszugangsberechtigung<br />

nach dem <strong>IFG</strong> mittels eines „Strohmanns“ zu erschleichen. Die Strohmannproblematik<br />

wird jedoch umso wichtiger, je enger die Anspruchsberechtigung formuliert<br />

ist. 261<br />

2.2.2.2 Problemanalyse eigene Datenerhebung<br />

In den Telefoninterviews befragte Behörden haben größtenteils berichtet, dass es<br />

sich bei der Mehrzahl der Anfragen, die bei ihnen eingeht und die sich auf das <strong>IFG</strong><br />

beziehen, um Anfragen handelt, die von einem bestimmten Interesse geleitet sind.<br />

Dieses Interesse ist häufig wirtschaftlich motiviert. So bezeichnet eine Behörde ihre<br />

Antragsteller als „Rechercheure“, die Rechtsanwälte, Journalisten oder Forscher, die<br />

z.B. auch für Parteien arbeiten, sein könnten und ein spezifisches Interesse verfolgen<br />

(Interview-B10). Eine andere Behörde spricht von „stakeholdern“ (Interview-B9).<br />

Als Hauptantragsteller werden von den meisten der interviewten Behörden Journalis-<br />

252 In diesem Sinne: Kloepfer, K&R 2006, 19 (20); Schoch, <strong>IFG</strong>, § 1 Rn. 62 f.<br />

253 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 1 Rn. 64 f.<br />

254 Ablehnend dagegen: BfDI, Anwendungshinweise, 1.<br />

255 Rossi, DVBl. 2010, 554 (558 f.); Masing, VVDStRL 63 (2003), 377 (400 f.).<br />

256 BMI, Anwendungshinweise, GMBl. 2005, 1346 (1347 zu III. 2.).<br />

257 Kloepfer, K&R 2006, 19 (20); Kloepfer/v. Lewinski, DVBl 2005, 1277 (1279); Matthes, 4 f.; Scheel,<br />

in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>, § 1 Rn. 13 ff.; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 1 Rn. 48 ff.; Schomerus, 155. In diesem<br />

Sinne wohl auch: BfDI, Anwendungshinweise, 1 f.<br />

258 In diesem Sinne: Matthes, 4; Scheel, in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>, § 1 Rn. 15; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 1 Rn.<br />

54.<br />

259 Dazu BGH, Urt. v. 2.7.2007 - II ZR 111/05, Juris Rn. 55.<br />

260 In diesem Sinne: Rossi, DVBl. 2010, 554 (558); Schoch, <strong>IFG</strong>, § 1 Rn. 55 ff.<br />

261 Siehe dazu: Schoch, <strong>IFG</strong>, § 1 Rn. 65 ff.

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