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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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143<br />

sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der<br />

Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer<br />

Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet,<br />

beschränkt ist. Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich<br />

oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch<br />

vorsehen, ist <strong>des</strong>halb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den<br />

Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 <strong>IFG</strong> bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein<br />

umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck <strong>des</strong> Spezialgesetzes zuwider<br />

laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 1<br />

Abs. 1 Satz 1 <strong>IFG</strong> zur Anwendung.“ 463<br />

Zunächst ist dem Verhältnis zu den in § 1 Abs. 3 <strong>IFG</strong> genannten Akteneinsichtsrechten<br />

von Beteiligten gem. § 29 VwVfG und § 25 SGB X nachzugehen. Als verdrängende<br />

Spezialgesetze sind in der Gesetzesbegründung 464 das BArchG, das StUG<br />

(→ S. 144) und das UIG (→ S. 145) genannt. Außerdem werden noch die Abgrenzungen<br />

zum VIG (→ S. 145), zum IWG (→ S. 146), zum Steuerrecht (→ S. 147) und<br />

zu einigen anderen Regelungen (→ S. 148) erörtert.<br />

2.2.5.1.2 § 29 VwVfG/§ 25 SGB X<br />

Aufgrund der speziellen Kollisionsregelung in § 1 Abs. 3 <strong>IFG</strong> stehen die Ansprüche<br />

nach dem <strong>IFG</strong> und die Akteneinsichtsrechte der Betroffenen nach § 29 VwVfG bzw.<br />

§ 25 SGB X gleichrangig nebeneinander und können alternativ geltend gemacht<br />

werden. 465 Das <strong>IFG</strong> schafft für diese beiden Bestimmungen eine Rückausnahme vom<br />

Vorrang. 466 Eine Berufung auf eine der beiden Anspruchsgrundlagen ist nicht erforderlich,<br />

vielmehr ist es Sache der Behörde, das Informationsbegehren nach allen in<br />

Betracht kommenden Vorschriften zu prüfen. 467 Der Anspruch <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> ist insofern<br />

weiter, als er für jeden – also auch Nicht-Verfahrensbeteiligte – und außerhalb laufender<br />

Verwaltungsverfahren gilt. 468 Im Einzelfall kann aber auch das Akteneinsichtsrecht<br />

nach § 29 VwVfG für den Antragsteller günstiger sein, weil § 29 Abs. 2 VwVfG<br />

weniger weit reichende Versagungsgründe statuiert als §§ 3-6 <strong>IFG</strong>. 469<br />

463 OVG NRW, Beschl. v. 28.7.2008 – 8 A 1548/07, Juris Rn. 1, zustimmend zitiert bei: VG Gelsenkirchen,<br />

Urt. v. 16.9.2010 – 17 K 5018/09, BeckRS 2010, 54109; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16.9.2010 –<br />

17 K 1274/10, Juris Rn. 30; VG Minden, Gerichtsbescheid v. 12.8.2010 – 7 K 23/10, Juris Rn. 30;<br />

Rossi, DVBl. 2010, 554 (557).<br />

464 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 8.<br />

465 In diesem Sinne: Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-<br />

Drs. 15/4493, S. 8; BfDI, Anwendungshinweise, 4; Ziekow, VwVfG, § 29 Rn. 22.<br />

466 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 8.<br />

467 Ziekow, VwVfG, § 29 Rn. 22.<br />

468 BfDI, Anwendungshinweise, 4.<br />

469 BfDI, Anwendungshinweise, 4.

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