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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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304<br />

5.3.2.1.8 Vertraulichkeitsabrede (§ 3 Nr. 7 <strong>IFG</strong>).<br />

Neben § 3 Nr. 3 lit. a, b, Nr. 4 <strong>IFG</strong> ist auch bei Nr. 7 der Schutz der Vertraulichkeit<br />

gegenüber dem Informationsbegehren vorrangig. Gem. § 3 Nr. 7 <strong>IFG</strong> besteht kein<br />

Anspruch auf Zugang von vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit<br />

das Interesse <strong>des</strong> Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt <strong>des</strong><br />

Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Damit soll nach der Gesetzesbegründung<br />

dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Behörden in hohem Maße<br />

auf eine – insbesondere freiwillige – Informationszusammenarbeit mit Bürgern<br />

angewiesen sind und dass die Bereitschaft der Bürger zu einer solchen Kooperation<br />

von dem Vertrauen in die Verschwiegenheit der Verwaltung abhängt. 1206<br />

Mehrfach wurde die Besorgnis vor einer ins Belieben <strong>des</strong> Informanten gestellten Einstufung<br />

der Vertraulichkeit geäußert. 1207 Auch wegen der Förderung <strong>des</strong> Denunziantentums,<br />

wurde die Regelung kritisiert. 1208 Umgekehrt wird die Regelung wegen <strong>des</strong><br />

öffentlichen Interesses an der Korruptionsbekämpfung von Transperency International<br />

begrüßt. 1209<br />

Die Regelung <strong>des</strong> § 3 Nr. 7 <strong>IFG</strong> dient nach herrschender Meinung auch dem Schutz<br />

<strong>des</strong> Informanten, weil dieser durch die Vertraulichkeitsvereinbarung über das Vorliegen<br />

der Voraussetzungen von § 3 Nr. 7 <strong>IFG</strong> disponieren kann. 1210 Dem Schutz von<br />

Hinweisgebern und Informanten („whistleblower“) entspreche, dass nur die freiwillige<br />

Informationsübermittlung, die von der Behörde nicht erzwungen werden kann, als<br />

geschützt bewertet wird. 1211<br />

Vertraulich im Sinne der Nr. 7 ist nach der Gesetzesbegründung eine vertraulich (von<br />

der Behörde) erhobene oder (an die Behörde) übermittelte Information, wobei vertrauliche<br />

Übermittlungen zwischen Behörden nicht vom Schutzzweck umfasst<br />

sind. 1212 Dabei werden die Begriffe der Erhebung und Übermittlung in Anlehnung an<br />

§ 3 Abs. 3 bzw. Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG verstanden. 1213 Nach dem Wortsinn von<br />

1206 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 11.<br />

1207 Vgl. Stokar von Neuforn et al., BT-Drs. 16/10880, S. 2 f.; Roth, in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>, § 3<br />

Rn. 145.<br />

1208 Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten in Deutschland, DuD 2005, 290 (293).<br />

1209 Jastrow/Schlattmann, <strong>IFG</strong>, § 3 Rn. 107.<br />

1210 In diesem Sinne: Mecklenburg/Pöppelmann, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 5; Rossi, <strong>IFG</strong>, § 3 Rn. 60; Ziekow/Debus,<br />

in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 17. Schoch, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 22: verfahrensrechtlicher Schutz<br />

über § 2 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 <strong>IFG</strong>.<br />

Vgl. aber VG Frankfurt a. M., Urt. v. 22.4.2009 – 7 K 805/08.F, Juris Rn. 34, wo § 3 Nr. 7 <strong>IFG</strong> auch auf<br />

der Agenda stand, das Gericht die Möglichkeit verneint, dass Belange <strong>des</strong> Dritten berührt sind, weil<br />

sich die Ablehnung <strong>des</strong> Auskunftsanspruchs allein auf das öffentliche Interesse stützen könne.<br />

1211 OVG NW, Urt. v. 26.10.2011 – 8 A 2593/10, Juris Rn. 145; ausführlich Sitsen,188 ff.<br />

1212 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 11 f.<br />

1213 VG Berlin, Urt. v. 22.10.2008 – 2 A 29.08, Juris Rn. 32.

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