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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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UIG wurde berichtet, dass sich die Behörden oft schwer damit getan hatten, den<br />

möglicherweise in seinen Rechten betroffenen Dritten über die Identität <strong>des</strong> Antragstellers<br />

zu informieren. 661<br />

3.2.9.1.4 Stellungnahme <strong>des</strong> Dritten<br />

Die Behörde muss nach dem Wortlaut <strong>des</strong> § 8 Abs. 1 Satz 1 <strong>IFG</strong> dem Dritten „schriftlich<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats“ geben. In der Literatur<br />

wurde die Auffassung 662 vertreten, dass bei besonderen Umständen <strong>des</strong> Einzelfalls<br />

wie beispielsweise einer Vielzahl von ähnlichen Anträgen oder der Erforderlichkeit<br />

besonders umfangreicher Stellungnahmen zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen<br />

diese Monatsfrist angemessen zu verlängern sei. Diese Ansicht ist aber nur<br />

schwer mit dem klaren Wortlaut <strong>des</strong> § 8 Abs. 1 <strong>IFG</strong> in Einklang zu bringen und würde<br />

das Interesse <strong>des</strong> Antragstellers an einem schnellen Informationszugang missachten.<br />

663 3.2.9.1.5<br />

Bekanntgabe der Entscheidung<br />

Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 <strong>IFG</strong> ergeht gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 <strong>IFG</strong><br />

schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. In der Literatur wird teilweise<br />

vertreten, dass dies nur für die stattgebende Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang<br />

gilt. 664 Andere fordern dies auch für ablehnende Entscheidungen.<br />

665 Die Rechtsprechung konnte diese Frage bislang offen lassen. 666<br />

3.2.9.1.6 Zugangsgewährung<br />

Der Informationszugang darf gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 <strong>IFG</strong> erst erfolgen, wenn die Entscheidung<br />

dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung<br />

angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei<br />

Wochen verstrichen sind. Bestandskraft eines Verwaltungsaktes tritt ein, wenn gegen<br />

ihn keine ordentlichen Rechtsbehelfe mehr gegeben sind, die Rechtsbehelfe also<br />

erfolglos blieben oder die Rechtsbehelfsfristen abgelaufen sind. 667 Damit wird gewährleistet,<br />

dass dem Dritten die Möglichkeit zu einem Rechtsbehelf eingeräumt<br />

wird, bevor es zu einer irreversiblen Vollziehung <strong>des</strong> zugangsgewährenden Verwaltungsaktes<br />

kommt. 668 Dementsprechend bedarf es der Möglichkeit zur Erlangung von<br />

661 Fluck, in: ders./Theuer, <strong>IFG</strong>, § 7 Rn. 45.<br />

662 Matthes, 52.<br />

663 Ziekow/Debus, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 31.<br />

664 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 49.<br />

665 Rossi, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 26.<br />

666 Explizit offen gelassen bei: HessVGH, Beschl. v. 16.2.2012 – 6 B 2464711, Juris Rn. 21.<br />

667 Ziekow, VwVfG, § 43 Rn. 9.<br />

668 Berger, in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 7; Rossi, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 29; Ziekow/Debus, in:<br />

Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 33.

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