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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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55<br />

Das Informationszugangsrecht und die Transparenz behördlicher Entscheidungen<br />

sind wichtige Voraussetzungen für die effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten,<br />

dienen der Kontrolle staatlichen Handelns einschließlich Korruptionsbekämpfung und<br />

der öffentlichen Partizipation, die dazu beitragen sollen, die Akzeptanz staatlichen<br />

Handelns zu stärken. Dazu wird das Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen Informationszugang<br />

und <strong>des</strong>sen Verweigerung umgekehrt, so dass die Behörde das Vorliegen<br />

von Ausnahmen zum Zugang darlegen muss. 96 Diese Ziele aus der Gesetzesbegründung<br />

werden in der Rechtsprechung mehrfach wiederholt 97 und dienen vor<br />

allem als Auslegungsmaxime für eine restriktive Auslegung der Ausschlussgründe<br />

(→ S. 267). Darüber hinaus strahlt das <strong>IFG</strong> auch auf andere Bereiche aus. 98<br />

Außerdem wird in der Gesetzesbegründung betont, dass das <strong>IFG</strong> das Auskunftsinteresse<br />

und Belange <strong>des</strong> Daten- und Geheimnisschutzes in Ausgleich bringen soll.<br />

Dazu wurden die Informationsgesetze der Länder, der Entwurf eines Verbraucherinformationsgesetzes<br />

sowie die Neufassung <strong>des</strong> Umweltinformationsgesetzes ausgewertet.<br />

Soweit sich für vergleichbare Sachverhalte eine einheitliche Begrifflichkeit<br />

gebildet hat, wurde diese übernommen. 99 Demgegenüber ist das Fehlen von Definitionen<br />

für wichtige Begriffe, wie „Jeder“ und „Behörden <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>“ (§ 1 <strong>IFG</strong>), „öffentliche<br />

Sicherheit“ (§ 3 Nr. 2 <strong>IFG</strong>), „Entwürfe und Entscheidungen“ (§ 4 <strong>IFG</strong>) oder „geistiges<br />

Eigentum“ und „Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis“ (§ 6 <strong>IFG</strong>), kritisiert worden.<br />

100<br />

Das <strong>IFG</strong> ist das Ergebnis eines langwierigen und nicht immer einfachen Abstimmungsprozesses.<br />

101 Dies zeigt sich beispielsweise daran, dass bereits im Gesetzentwurf<br />

ein Prüfungsauftrag hinsichtlich der Zusammenführung der Informationszugangsrechte<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> statuiert wurde 102 . Kritisiert wird insbesondere die Komplexität<br />

<strong>des</strong> § 1 <strong>IFG</strong>. 103<br />

96 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 6.<br />

97 Z. B. VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urt. v. 16.12.2009 – 4 K 1059/09.NW, BeckRS 2010, 56840;<br />

VG Karlsruhe, Urt. v. 5.8.2011 – 2 K 765/11, Juris Rn. 20.<br />

98 Zum Beispiel LAG Hessen, Urt. v. 4.6.2007 – 16 Sa 1444/05, BeckRS 2007, 47807: „so sind in Ansehung<br />

von § 1 Abs. 1 <strong>IFG</strong> im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Prüfakten <strong>des</strong> Ministeriums beizuziehen,<br />

ihr Inhalt dem Arbeitgeber bekannt zu machen“.<br />

99 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 7.<br />

100 Kugelmann, <strong>IFG</strong>, § 2 Anm. 1; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 2 Rn. 1.<br />

101 Berger/Roth/Kollbeck/Scheel/von Dobeneck, in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>, Vorwort, V.<br />

102 Vgl. Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S.<br />

7.<br />

103 Scheel, in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>, § 1 Rn. 1; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 1 Rn. 13.

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