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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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328<br />

festgestellt werden kann 1322 Keine personenbezogenen Daten enthalten die Unterlagen<br />

der Bun<strong>des</strong>tagsverwaltung zu dem Sonderkonto bei der Deutschen Bun<strong>des</strong>bank<br />

- Filiale B. - Konto-Nr. ... für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005, soweit darin aufgezeichnet<br />

ist, wie viele Bun<strong>des</strong>tagsabgeordnete Rückzahlungen auf dieses Sonderkonto<br />

geleistet haben, wann die jeweiligen Rückzahlungen geleistet wurden, ob der<br />

Verwendungszweck „Bonusmeile” Reise Ausland oder „Bonusmeile” Reise Inland<br />

lautete, welcher Betrag pro Person eingezahlt worden ist und wie viel Geld von den<br />

Bun<strong>des</strong>tagsabgeordneten insgesamt zurückgezahlt wurde. Nach Auffassung <strong>des</strong> VG<br />

Berlin war es nicht möglich, anhand dieser Daten einerseits und der Daten der Lufthansa<br />

AG andererseits Kombinationen anzustellen, die zu einer eindeutigen Identifizierung<br />

eines Abgeordneten oder eines Kreises von Abgeordneten führen könnten.<br />

Damit war Informationszugang zu gewähren. 1323<br />

In einem sozialrechtlichen Fall wurde zur Bestimmung der personenbezogenen Daten<br />

neben der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BDSG auch § 67 Abs. 1 SGB X erwähnt.<br />

1324 Die in diesem Fall begehrten Namen und Anschriften von Gesellschaftsunternehmen<br />

sind keine Sozialdaten, da sie sich nicht auf eine bestimmte natürliche<br />

Person beziehen, so dass insoweit grundsätzlich Informationszugang zu gewähren<br />

ist. 1325 Demgegenüber gehören Namen und Anschrift bei Unternehmen, die als Personenfirmen<br />

(i. S. <strong>des</strong> § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB) geführt werden, zu den personenbezogenen<br />

Daten, deren Schutz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 <strong>IFG</strong> gewährleistet sein<br />

muss. 1326<br />

Beim Informationsinteresse können nach herrschender Meinung sowohl private als<br />

auch öffentliche Belange berücksichtigt werden, 1327 wobei ein rein privates Interesse<br />

an der Einsichtnahme regelmäßig das schutzwürdige Interesse <strong>des</strong> Dritten nicht<br />

überwiegt. 1328 Nach einer anderen Formulierung ist das abstrakte und das vom Antragsteller<br />

konkret geltend gemachte Informationsinteresse (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3<br />

<strong>IFG</strong>) einerseits mit dem Interesse <strong>des</strong> Dritten am Schutz seiner persönlichen Daten<br />

1322 VG Berlin, Urt. v. 10.10.2007 – VG 2 A 102.06, BeckRS 2007, 28073.<br />

1323 VG Berlin, Urt. v. 10.10.2007 – VG 2 A 102.06, BeckRS 2007, 28073.<br />

1324 VG München, Urt. v. 21.6.2007 – M 17 K 06.3145, Juris Rn. 28.<br />

1325 VG München, Urt. v. 21.6.2007 – M 17 K 06.3145, Juris Rn. 29.<br />

1326 VG München, Urt. v. 21.6.2007 – M 17 K 06.3145, Juris Rn. 28.<br />

1327 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 13;<br />

BfDI, Anwendungshinweise, S. 11; BMI, Anwendungshinweise, GMBl. 2005, 1346 (1349 zu III. 8. d));<br />

Jastrow/Schlatmann, <strong>IFG</strong>, § 5 Rn. 12; Mecklenburg/Pöppelmann, <strong>IFG</strong>, § 5 Rn. 12; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 5<br />

Rn. 32.<br />

1328 BMI, Anwendungshinweise, GMBl. 2005, 1346 (1349 zu III. 8. d)). In diesem Sinne wohl auch<br />

Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 13.

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