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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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57<br />

2 Regelungen in den Bun<strong>des</strong>ländern<br />

Nur in einem Bun<strong>des</strong>land, nämlich in Art. 21 Abs. 4 der Verfassung von Brandenburg,<br />

ist eine allgemeine 109 Informationszugangsfreiheit normiert. Dementsprechend<br />

trat das erste 110 deutsche <strong>Informationsfreiheitsgesetz</strong> im Frühling 1998 in Brandenburg<br />

unter der Bezeichnung „Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz<br />

(AIG)“ 111 in Kraft. Als Weiterentwicklung dazu wurde das Gesetz zur Förderung der<br />

Informationsfreiheit im Land Berlin v. 15.10.1999 112 und als weitere Verbesserung<br />

wurde das Gesetz über die Freiheit <strong>des</strong> Zugangs zu Informationen für das Land<br />

Schleswig-Holstein v. 9.2.2000 113 bewertet. 114 Kritischer eingeschätzt wurde das Gesetz<br />

über die Freiheit <strong>des</strong> Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen v. 27.10.2001 115 , auch wenn dort die erste Evaluierungsklausel in <strong>Informationsfreiheitsgesetz</strong>en<br />

der Bun<strong>des</strong>länder statuiert wurde. 116<br />

Nach Inkrafttreten <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> orientierten sich daran im Jahre 2006 vier <strong>Informationsfreiheitsgesetz</strong>e<br />

der Länder, die teils als Verweisungsgesetze (so Hamburgisches<br />

<strong>Informationsfreiheitsgesetz</strong> v. 11.4.2006 117 und Saarländisches <strong>Informationsfreiheitsgesetz</strong><br />

v. 12.7.2006 118 ) oder als Vollregelung in Bremen (Gesetz über die Freiheit<br />

<strong>des</strong> Zugangs zu Informationen für das Land Bremen v. 16.5.2006) 119 und Mecklenburg-Vorpommern<br />

(Gesetz zur Regelung <strong>des</strong> Zugangs zu Informationen für das Land<br />

Mecklenburg-Vorpommern v. 10.7.2006 120 ) erlassen wurden. Ebenso verweist das<br />

nachfolgend 2007 erlassene Thür<strong>IFG</strong> 121 weitgehend auf das <strong>IFG</strong> und auch das 2008<br />

erlassen IZG LSA 122 orientiert sich an dem Bun<strong>des</strong>recht. Das vorerst letzte Bun<strong>des</strong>land,<br />

das ein entsprechen<strong>des</strong> Gesetz erlassen hat, ist Rheinland-Pfalz (Lan<strong>des</strong>ge-<br />

109 Außerdem gewährleistet Art. 6 Abs. 2 Verf. MV ein Recht auf Auskunft über eigene Daten. Einen<br />

Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen vermitteln auch Art. 6 Abs. 3 Verf. MV; Art. 34 Verf.<br />

SN; Art. 6 Abs. 2 Verf. LSA; Art. 33 Verf. TH.<br />

110 Allerdings galt das schwedische Informationsfreiheitsrecht bereits in Vorpommern im 19. Jahrhundert,<br />

dazu: Dalibor, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2009, 271.<br />

111 GVBl. I S. 46. Dazu: Angelov, 196 ff.; Die Lan<strong>des</strong>beauftragte für den Datenschutz und für das<br />

Recht auf Akteneinsicht für das Land Brandenburg, Anwendungshinweise; Schoch, <strong>IFG</strong>, Einl Rn. 103<br />

f.<br />

112 GVBl. S. 561.<br />

113 GVOBl. S. 166. Dazu: Schoch, <strong>IFG</strong> Einl. Rn. 107 ff.<br />

114 Schoch, <strong>IFG</strong> Einl. Rn. 105, 107.<br />

115 GV.NRW, S. 806. Dazu: Innenministerium NRW, Auslegungshinweise; LDI NRW, Anwendungshinweise;<br />

Schoch, <strong>IFG</strong> Einl. Rn. 110.<br />

116 Schoch, <strong>IFG</strong> Einl. Rn. 11.<br />

117 HmbGVBl. Nr. 18, S. 167. Dazu: Schoch, <strong>IFG</strong> Einl. Rn. 112.<br />

118 Gesetz Nr. 1596 (Amtsblatt <strong>des</strong> Saarlan<strong>des</strong>, S. 1624). Dazu: Schoch, <strong>IFG</strong> Einl. Rn. 115.<br />

119 Brem.GBl. S. 263. Dazu: Schoch, <strong>IFG</strong> Einl. Rn. 113.<br />

120 GVOBl. M-V 2000, S. 556. Dazu: Dalibor, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch<br />

2009, 271 ff.; Schoch, <strong>IFG</strong> Einl. Rn. 114.<br />

121 Dazu: Thüringer Innenministerium, Allgemeine Anwendungshinweise; Schoch, <strong>IFG</strong>, Einl Rn. 116.<br />

122 Dazu: Lan<strong>des</strong>beauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt, Anwendungshinweise;<br />

Schoch, <strong>IFG</strong>, Einl Rn. 117.

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