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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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358<br />

Verneint wurde auch, in § 63 GWB eine Sonderzuweisung zum Kartellsenat zu sehen,<br />

so dass der Verwaltungsrechtsweg bejaht wurde. 1458 Ähnlich wurde auch begründet,<br />

dass der Anspruch nach dem <strong>IFG</strong> nicht der Sonderzuweisung <strong>des</strong> § 48<br />

WpÜG unterfällt. 1459<br />

Diese umfangreiche Diskussion hinsichtlich abdrängender Sonderzuweisungen zeigt,<br />

dass eine explizite Normierung der Zuweisung zu den Verwaltungsgerichten sinnvoll<br />

erscheint. 1460 Sollten mehrere Informationsansprüche parallel vor Gericht verfolgt<br />

werden, ist – bzw. wäre auch nach einer expliziten Zuweisung zur Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

– § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zu beachten: Danach kann ein nach anderen<br />

Normen zuständigen Gericht bei der Entscheidung unter allen in Betracht kommenden<br />

rechtlichen Gesichtspunkten auch Ansprüche nach dem <strong>IFG</strong> berücksichtigen. 1461<br />

6.2.3 Streitgegenstand (einschl. anderweitige Rechtshängigkeit, entgegenstehende<br />

Rechtskraft, Klagehäufung und Klageänderung)<br />

Der Streitgegenstand setzt sich aus dem vom Kläger bestimmten Sachverhalt und<br />

dem an das Gericht gerichteten Begehren um Rechtschutz zusammen. 1462<br />

Eine objektive Klagehäufung gem. § 44 VwGO mit anderen Informationsansprüchen<br />

ist insoweit zulässig, wie für alle Informationsansprüche gegen denselben Beklagten<br />

dasselbe Gericht zuständig ist. 1463 Umgekehrt können nach der Rechtsprechung<br />

auch andere Akteneinsichts- und Auskunftsrechte in der Weise geltend gemacht<br />

werden, dass Ansprüche nach dem <strong>IFG</strong> nicht zu prüfen sind, wenn der Kläger dies<br />

ausdrücklich wünscht. 1464<br />

Angesichts der in § 1 Abs. 3 <strong>IFG</strong> angeordneten Parallelität von Informationsanspruch<br />

nach <strong>IFG</strong> und Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG können diese beiden Ansprüche<br />

unterschiedliche Streitgegenstände bilden, so dass der Anspruch nach dem <strong>IFG</strong> vor<br />

dem Verwaltungsgerichten geltend zu machen ist, während das Akteneinsichtsrecht<br />

1458 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.6.2009 – VI-Kart 3/09 (V), Juris Rn. 4.<br />

1459 HessVGH, Beschl. v. 15.12.2011 – 6 B 1926, Juris Rn. 19 ff.<br />

1460 In diesem Sinne auch Schoch, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 108.<br />

1461 Vgl. LSG NRW 16. Senat, Beschl. v.26.4.2010 – L 16 B 9/09 SV, Juris Rn. 11 ff.; SG Konstanz,<br />

Urt. v. 22.6.2010 – S 11 U 337/10, UA, S. 11.<br />

1462 Z. B. VG Karlsruhe, Urt. v. 5.8.2011 – 2 K 765/11, Juris Rn. 15.<br />

1463 Ziekow/Debus, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 46.<br />

1464 OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.10.2011 – OVG 10 S 22.11, Juris Rn. 56; VG Berlin: Beschl.<br />

v. 1.6.2011 - VG 20 L 151.11, BeckRS 2011, 41771.

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