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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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über den Einzelfall hinaus zu entwerten droht, und zum anderen den Behörden eine<br />

explizite Rechtsgrundlage für die Ablehnung entsprechender Anträge zur Verfügung<br />

gestellt (→ S. 112).<br />

3.2.16 Fristen<br />

3.2.16.1 Problemanalyse Rechtsprechung und juristische Literatur<br />

Der Informationszugang hat gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 <strong>IFG</strong> unverzüglich zu erfolgen. In<br />

Anlehnung an § 121 BGB wird unverzüglich als „ohne schuldhaftes Zögern“ ausgelegt.<br />

738 Dabei soll der Informationszugang gem. § 7 Abs. 5 Satz 2 <strong>IFG</strong> innerhalb eines<br />

Monats erfolgten. Wegen der besonderen Bedeutung eines zeitnahen Informationszugangs<br />

für das Anliegen <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> entspricht es der ratio legis, dass die Bescheidung<br />

<strong>des</strong> Antrags unverzüglich und nicht unter Ausschöpfung der gesetzlichen Einmonatsfrist<br />

zu erfolgen hat. 739<br />

Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt<br />

wird, hat gem. § 9 Abs. 1 <strong>IFG</strong> innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 <strong>IFG</strong> zu<br />

erfolgen. Allerdings ist die Bedeutung dieser Verweisung in mehrfacher Hinsicht unklar,<br />

weil die ursprüngliche Regelung <strong>des</strong> § 7 Abs. 5 <strong>IFG</strong> im Gesetzgebungsverfahren<br />

verändert wurde. Insbesondere ist umstritten, ob die Verweisung auch die Pflicht zur<br />

unverzüglichen Bescheidung gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 <strong>IFG</strong> umfasst und ob bei der Ablehnung<br />

die Monatsfrist immer oder nur im Regelfall einzuhalten ist. 740<br />

Diese Fristen gelten nicht im Falle der Drittbeteiligung. Für die Informationsgewährung<br />

ist dies in § 7 Abs. 5 Satz 3 <strong>IFG</strong> ausdrücklich angeordnet. Zwar fehlt in der Fristenregelung<br />

<strong>des</strong> § 9 Abs. 1 <strong>IFG</strong> ein Verweis, dennoch wird mit unterschiedlichen Begründungen<br />

allgemein davon ausgegangen, dass die Monatsfrist für die Ablehnung<br />

nicht bei Drittbeteiligung angewendet werden kann. 741<br />

Keine Fristen sind für die Entscheidung über den Widerspruch im <strong>IFG</strong> vorgesehen.<br />

Kritisiert wird auch, dass keine Klarheit darüber besteht, welche Folgen sich aus der<br />

738 So bspw. BfDI, Anwendungshinweise, 17; BMI, Anwendungshinweise, GMBl. 2005, 1346 (1350 zu<br />

III. 9. h).<br />

739 In diesem Sinne, aber zu einer später redaktionell überarbeiteten Fassung: Fraktionen SPD und<br />

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 15.<br />

740 Dazu: Schoch, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 14 ff.; Ziekow/Debus, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 14 f.<br />

741 So im Ergebnis mit unterschiedlichen Begründungen: Kloepfer/von Lewinski, DVBl. 2005, 1277<br />

(1286); Rossi, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 8; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 16 f.; Ziekow/Debus, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 9<br />

Rn. 16. Wohl auch: BMI, Anwendungshinweise GMBl. 2005, 1346 (1350 zu III 9 lit. h); Mecklenburg/Pöppelmann,<br />

<strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 5.

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