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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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gangs werden gem. § 17 OIDA grundsätzlich dem Antragsteller auferlegt, jedoch besteht<br />

gem. § 17 Abs. 2 OIDA die Möglichkeit, bei Anfragen im Interesse <strong>des</strong> allgemeinen<br />

Wohls die Kosten zu reduzieren oder eine Kostenbefreiung zu gewähren. 940<br />

Durch die seit 2006 erfolgende Etablierung eines vereinheitlichten Informationssystems<br />

(https://www.open.go.kr/pa/html/eng_main.htm) verliert die Kostenregelungen in<br />

§ 17 OIDA an Bedeutung, weil der Abruf veröffentlichter Informationen über dieses<br />

System kostenlos ist und im Übrigen die Kosten nur noch ein Zehntel der Kosten <strong>des</strong><br />

Informationszugangs bei Kopien betragen, so dass die Auslagen nur etwa 1 Cent pro<br />

Seite betragen. 941<br />

In Österreich gelten auch im Verfahren zur Auskunftserteilung die allgemeinen Regelungen<br />

<strong>des</strong> AVG über die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens, der Bun<strong>des</strong>-<br />

Verwaltungsabgabenverordnung bzw. der entsprechenden Lan<strong>des</strong>regelungen sowie<br />

<strong>des</strong> Gebührengesetzes, soweit das AuskpflG keine Ausnahmen vorsieht. 942 Nunmehr<br />

sind gem. § 5 AuskpflG Auskunftsbegehren und Auskünfte sowie Anträge und Bescheide,<br />

die sich auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung beziehen, von den<br />

Stempelgebühren und von den Bun<strong>des</strong>verwaltungsabgaben befreit. Diese Privilegierung<br />

wurde im Zuge der Einsichtnahme in die sog. Spitzelakte eingeführt und wird als<br />

gleichheitsrechtlich bedenklich bewertet, weil aus tagespolitischen Überlegungen<br />

einzelne Angelegenheiten von der Gebührenpflicht befreit wurden. 943 Schriftliche<br />

Auskunftsbegehren von Privatpersonen (vgl. § 2 GebührenG 1957) sind als „Eingabe“<br />

i. S. von § 14 Tarifpost 6 Abs. 1 GebührenG 1957 zu qualifizieren, 944 mithin fällt<br />

derzeit eine feste Gebühr von 14,30 Euro an. Weiter sind Gebühren für die Auskunftserteilung<br />

durch § 78 Abs. 1 AVG erfasst. 945 Die Höchstgebühr beträgt gem.<br />

§ 78 Abs. 2 AVG 1.090 Euro. Für das Anfertigen von Kopien sind Barauslagen nach<br />

§ 76 AVG zu entrichten. 946<br />

In Schweden ist die Einsichtnahme in Dokumente gem. Kap. 2 Art. 12 Abs. 1 Satz 1<br />

TF kostenlos. Für die Herausgabe von Kopien gelten die allgemeinen Regelungen,<br />

die im Wesentlichen einer Auslagenerstattung nach deutschem Recht entsprechen.<br />

947<br />

940 Siehe dazu und zu den Regelbeispielen in der Verordnung: Hong, 103 f.<br />

941 Dazu vertiefend Hong, 104.<br />

942 Perthold-Stoitzner, 238.<br />

943 Perthold-Stoitzner, 239 f.<br />

944 Perthold-Stoitzner, 238.<br />

945 Perthold-Stoitzner, 240.<br />

946 Perthold-Stoitzner, 241.<br />

947 Vgl. Griebel, 207 f.

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