01.02.2014 Aufrufe

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

389<br />

Das in-camera-Verfahren (→ S. 364) gestaltet sich erheblich komplizierter, wenn ein<br />

Dritter i. S. <strong>des</strong> § 2 Nr. 2 <strong>IFG</strong> beteiligt ist. Dabei weist das in-camera-Verfahren gem.<br />

§ 99 VwGO in multipolaren Verhältnissen, insbesondere wenn gleichrangiger grundrechtlicher<br />

Schutz für die beteiligten privaten Personen besteht, regelmäßig strukturelle<br />

Schutzdefizite auf, die der Herstellung praktischer Konkordanz zwischen Geheimnisschutz<br />

zugunsten <strong>des</strong> Dritten und effektivem Rechtsschutz zugunsten <strong>des</strong><br />

Antragstellers entgegenstehen können. 1627 Angesichts dieser Problematik, wurde in<br />

einer Verfassungsbeschwerde der Deutschen Telekom AG in einem Regulierungsverfahren<br />

von der Senatsmehrheit die Anwendung <strong>des</strong> § 99 VwGO im konkreten Fall<br />

als verfassungswidrig eingestuft 1628 , während in der abweichenden Meinung 1629 sogar<br />

§ 99 VwGO hinsichtlich der Begrenzung auf ein in camera geführtes Zwischenverfahren<br />

in multipolaren Konstellationen für verfassungswidrig bewertet wurde.<br />

Auch das <strong>IFG</strong> schafft insoweit keine Abhilfe: Zwar verankert § 8 Abs. 1 <strong>IFG</strong> das<br />

Recht zur Stellungnahme eines Dritten, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er<br />

ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss <strong>des</strong> Informationszugangs haben kann.<br />

Außerdem regelt § 8 Abs. 2 <strong>IFG</strong>, dass die Entscheidung über den Informationszugang<br />

auch dem Dritten bekannt zu geben ist und der Informationszugang erst erfolgen<br />

darf, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig oder die<br />

sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung<br />

an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. Diese Regelungen sichern somit,<br />

dass dem Dritten die Einlegung von Rechtsbehelfen vor Gewährung <strong>des</strong> Informationszugangs<br />

möglich ist. Reicht allerdings der Dritte Klage ein, gelangen im gerichtlichen<br />

Verfahren die §§ 99, 100 VwGO zur Anwendung, in welchen der Rechtsschutz<br />

<strong>des</strong> Dritten, jedenfalls nach dem Wortlaut, nicht konsequent fortgesetzt ist. 1630<br />

Diese Rechtsschutzlücke versucht das BVerwG dadurch zu schließen, dass der Antrag<br />

eines Dritten nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch statthaft ist, wenn die oberste<br />

Aufsichtsbehörde die Vorlage der Unterlagen an das Gericht gebilligt hat, weil an-<br />

1627 OVG Münster, Beschl. v. 23.20.1008 – 13a F 12/08, NVwZ 2009, 475 (476), in einem Verfahren<br />

zur Geheimhaltungsvorschrift <strong>des</strong> § 18c PflSchG; Schoch, NJW 2009, 2987 (2993). Vertiefend zu<br />

dieser Problematik: BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006 – 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03, BVerfGE 115,<br />

205, Juris Rn. 93 ff., im Zusammenhang mit einer Prüfung der Verletzung der Berufsfreiheit im Rahmen<br />

eines in-camera-Verfahrens zum Telekommunikationsrecht; Geiger, in: Eyermann, § 99 Rn. 22a<br />

f.; Kopp/Schenke, VwGO, § 99 Rn. 14, 18, 22; Schenke, NVwZ 2008, 940 ff.; ders., in: Kluth/Rennert,<br />

115 (128 ff.); Schroeter, NVwZ 2011, 457 (459).<br />

1628 BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006 – 1 BvR 2087, 2111/03, BVerfGE 115, 205 (232).<br />

1629 Abweichende Meinung <strong>des</strong> Richters Gaier zu BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006 – 1 BvR 2087,<br />

2111/03, BVerfGE 115, 205 (250 ff.).<br />

1630 Schroeter, NVwZ 2011, 457 (459 f.).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!