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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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150<br />

Bezug auf eine Auskunftspflicht von Behörden i. S. <strong>des</strong> <strong>IFG</strong>. 513 In diesem Sinne wurde<br />

auch zu einigen Transparenzvorschriften im AktG, HGB und KWG entschieden. 514<br />

Subsidiarität gem. § 1 Abs. 3 <strong>IFG</strong> wurde bislang in Gerichtsentscheidungen insoweit<br />

angenommen, als das <strong>IFG</strong> grundsätzlich gegenüber den §§ 44a und 44b <strong>des</strong> Abgeordnetengesetzes<br />

515 , den abschließenden Regelungen der Strafprozessordnung zur<br />

Akteneinsicht 516 und den Bestimmungen <strong>des</strong> Markengesetzes über die Akteneinsicht<br />

517 zurücktritt. Hinsichtlich § 19 BDSG wurde das Spezialitätsverhältnis in der<br />

Rechtsprechung offen gelassen, weil der geltend gemachte Anspruch nach beiden<br />

Vorschriften nicht gegeben war. 518 Weitere Problemfälle waren in der Rechtsprechungspraxis<br />

nicht ersichtlich, 519 jedoch stellt sich derzeit in einem Fall die Frage<br />

nach dem Verhältnis von § 16 Abs. 6 BStatG zum <strong>IFG</strong> 520 .<br />

2.2.5.2 Problemanalyse eigene Datenerhebung<br />

Einige Behörden haben auf Schwierigkeiten der Abgrenzung zwischen dem <strong>IFG</strong> und<br />

bereichsspezifischen Informationszugangsrechten hingewiesen. Das betrifft Abgrenzungsschwierigkeiten<br />

zwischen <strong>IFG</strong> und UIG in der konkreten Anwendung. Die Abwägung<br />

zwischen Gründen, die für eine Informationsgewährung sprechen, und solchen<br />

die dagegen sprechen, sei nicht von unerheblicher Konsequenz, weil die Regelungen<br />

<strong>des</strong> UIG und <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> nicht ganz deckungsgleich sind. Wegen <strong>des</strong> Vorrangs<br />

der spezialgesetzlichen Regelung (§ 1 Abs. 3 <strong>IFG</strong>) würde man sich am UIG und dem<br />

Begriff der Umweltinformationen orientieren und erst wenn das UIG nicht gelte das<br />

<strong>IFG</strong> anwenden. Nicht selten würden die Behörden ergänzend zum UIG auch mit Regelungen<br />

<strong>des</strong> <strong>IFG</strong> argumentieren, da seitens der Antragsteller oft auch auf beide Gesetze<br />

Bezug genommen werde (Interview-B1).<br />

Eine Behörde wies auf Probleme in der Abgrenzung von Akteneinsichtsrechten nach<br />

der StPO, der ZPO und dem § 29 VwVfG im Verhältnis zum <strong>IFG</strong> hin (Interview-B1).<br />

Eine andere Behörde nannte Probleme in der Anwendung <strong>des</strong> Akteneinsichtsrechts<br />

nach § 30 AO (Steuergeheimnis) im Verhältnis zum <strong>IFG</strong> (Interview-B10). Das sei<br />

513 BVerwG, Urt. v. 3.11.2011 – 7 C 4.11, Juris Rn. 9, mit zust. Anm. Schoch, NVwZ 2012, 254.<br />

514 HessVGH, Beschl. v. 2.3.2010 – 6 A 1684/08, Juris Rn. 8; Beschl. v. 28.4.2010 – 6 A 1767/08,<br />

Juris Rn. 8<br />

515 VG Berlin, Urt. v. 17.9.2008 – VG 2 A 55.07, UA, S. 3 ff.<br />

516 BGH, Beschl. v. 5.4.2006 – 5 StR 589/05, Juris Rn. 2.<br />

517 BGH, Beschl. v. 30.11.2011 – I ZB 56/11, Juris Rn. 3.<br />

518 VG Berlin, Urt. v. 12.10.2009 – 2 A 20.08, Juris Rn. 62 ff.; Spezieller lt. BfDI, Anwendungshinweise,<br />

4. Anwendbarkeit <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> neben dem BDSG bejahend: Scheel, in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>, § 1 Rn.<br />

128; Schoch, <strong>IFG</strong>, 2009, § 1 Rn. 196 f.<br />

519 In der Literatur finden sich weitere Beispiele für vorrangige Regelungen bei: Jastrow/Schlatmann,<br />

<strong>IFG</strong>, § 1 Rn. 58 ff.; Rossi, DVBl. 2010, 554 (558); Schoch, <strong>IFG</strong>, § 1 Rn. 158 ff.<br />

520 BfDI, 3. Tätigkeitsbericht 2010 und 2011, S. 53.

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