01.02.2014 Aufrufe

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

207<br />

pflichtende Ist-Vorschrift nach dem Vorbild <strong>des</strong> § 3 Abs. 3 UIG 754 nicht bewältigen<br />

lassen. Allerdings würde die Einführung einer verbindlichen Fristsetzung den sehr<br />

hohen Anteil von Fristüberschreitungen in nahezu einem Drittel der Verfahren möglicherweise<br />

zu senken geeignet sein.<br />

Längere Bearbeitungszeiten fallen insbesondere auch bei Verfahren der Drittbeteiligung<br />

an, auch wenn bei Drittbeteiligungsverfahren gem. § 8 Abs. 1 <strong>IFG</strong> eine Verlängerung<br />

der Bearbeitungszeit um einen weiteren Monat möglich ist.<br />

Im Falle, dass sich die Bearbeitungsdauer bei einer Behörde sehr lange hinzieht, hat<br />

der Antragsteller entweder die Option, eine Untätigkeitsklage gem. § 75 Abs. 1 S. 1<br />

VwGO zu erheben oder den BfDI anzurufen. Eine eigenständige Möglichkeit zur Beschleunigung<br />

der Entscheidung über seinen Antrag auf Informationszugang steht<br />

dem Antragsteller nicht zur Verfügung. Deshalb wird kritisiert, dass es keine vergleichbaren<br />

Fristen für das Widerspruchsverfahren gibt 755 und eine Übertragung der<br />

Fristen auf das Rechtsbehelfsverfahren gefordert. 756 Auch von Antragstellerseite ist<br />

vorgeschlagen worden, in § 9 Abs. 4 <strong>IFG</strong> folgenden Satz 3 einzufügen „Die Entscheidung<br />

über den Widerspruch ist dem Antragsteller innerhalb der Frist <strong>des</strong> § 7<br />

Abs. 5 S. 1 <strong>IFG</strong> mitzuteilen.“ (E-Mail v. 17.05.2012).<br />

3.2.16.5 Überlegungen zu konfliktangemesseneren Normprogrammen<br />

Überlegungen de lege ferenda haben einerseits zu berücksichtigen, dass eine Überschreitung<br />

der Monatsfrist <strong>des</strong> § 7 Abs. 5 Satz 2 <strong>IFG</strong> in nahezu einem Drittel der Fälle<br />

diese Frist wenngleich nicht vollständig, aber doch in beträchtlichem Umfang entwertet,<br />

andererseits die Fälle sehr umfangreicher Anfragen und der Beteiligung Dritter,<br />

deren Belange der Dritten nicht in einer Weise beschränkt werden dürfen, die<br />

deren verfassungsmäßig geschützten Persönlichkeitsrechten nicht hinreichend gerecht<br />

wird 757 , nur begrenzt einer Beschleunigung durch Änderungen <strong>des</strong> Normprogramms<br />

zugänglich sind.<br />

In der Literatur wurde als Sanktionsmechanismus eine Genehmigungsfiktion vorgeschlagen<br />

758 , die aber auch kritisiert wird 759 und in der Praxis nicht weiter führen dürfte,<br />

weil anders als bei der Fingierung einer Genehmigung privaten Tuns zusätzlich<br />

754 In diesem Sinne: BfDI, 3. Tätigkeitsbericht 2010 und 2011, S. 11; Stokar von Neuforn et al., BT-<br />

Drs. 16/10880, S. 2, 4.<br />

755 BfDI, 2. Tätigkeitsbericht 2008 und 2009, BT-Drs. 17/1350, S. 10; Schaar/Roth, Informationsfreiheit<br />

und Informationsrecht Jahrbuch 2011, 1 (14).<br />

756 Stokar von Neuforn et al., BT-Drs. 16/10880, S. 2.<br />

757 Schaar/Roth, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2011, 1 (15).<br />

758 § 11 Abs. 1 Satz 3 <strong>IFG</strong>-ProfE.<br />

759 Schmitz/Jastrow, NVwZ 2005, 984 (990).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!