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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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205<br />

erteilen. Wird über den Antrag nicht fristgemäß entschieden, so gilt dies gem. § 7<br />

Abs. 4 Hmb<strong>IFG</strong> als Ablehnung.<br />

3.2.16.3.3 Europäische Ebene<br />

Binnen 15 Arbeitstagen nach Einreichung eines Erstantrages bei der EU ist gem.<br />

Art. 7 Abs. 1 Satz 3 TransparenzVO der Zugang zu gewähren oder der Antrag abzulehnen.<br />

In Ausnahmefällen kann gem. Art. 7 Abs. 3 TransparenzVO die Frist um 15<br />

Arbeitstage verlängert werden. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine Antwort, so hat<br />

der Antragsteller einen Zweitantrag einzureichen (Art. 7 Abs. 4 TransparenzVO).<br />

Entsprechen<strong>des</strong> gilt für den Zweitantrag gem. Art. 8 TransparenzVO. Wird auch der<br />

Zweitantrag innerhalb dieser Fristen nicht beantwortet, gilt dies gem. Art. 8 Abs. 3<br />

TransparenzVO als abschlägiger Bescheid, der den Antragsteller berechtigt, Klage<br />

und/oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen. 749<br />

Die Konvention <strong>des</strong> Europarates sieht gem. Art. 5 Abs. 4 KEZaD vor, dass ein Antrag<br />

auf Zugang zu amtlichen Dokumenten unverzüglich zu bearbeiten ist. Die Entscheidung<br />

ist innerhalb einer angemessenen Frist, die vorher festgelegt wurde, zu bescheiden.<br />

3.2.16.3.4 Ausgewählte Staaten<br />

In Schweden fehlt eine ausdrückliche Regelung, welche Zeitspanne der Behörde für<br />

ihre Entscheidung zur Verfügung steht; in Kap. 2 Art. 12 Abs. 1 Satz 1 TF ist lediglich<br />

bestimmt, dass ein nachgesuchtes Dokument sofort oder aber jedenfalls so früh wie<br />

möglich zugänglich zu machen ist. 750<br />

In Korea soll die Behörde gem. Art. 10 Abs. 1 OIDA unverzüglich, spätestens innerhalb<br />

von 10 Tagen ab Antragstellung über den Informationszugang entscheiden. Zu<br />

einer Verzögerung kann es jedoch kommen, wenn der begehrte Informationszugang<br />

beispielsweise von der Einwilligung eines Dritten abhängig ist. 751<br />

In den USA hat gem. (a)(6)(A)(i) FOIA die Behörde über einen Antrag innerhalb von<br />

20 Tagen nach <strong>des</strong>sen Eingang – ausgenommen Samstage, Sonntage und Feiertage<br />

– zu entscheiden und dem Antragsteller unverzüglich Mitteilung zu machen; bei<br />

ungewöhnlichen Umständen kann gem. (a)(6)(B)(i) FOIA diese Frist verlängert werden,<br />

wenn dem Antragsteller in einer schriftlichen Mitteilung diese Umstände darge-<br />

749 Dazu Meltzian, 262 ff.<br />

750 Dazu und zu den Konsequenzen der Untätigkeit: Griebel, 130 f.<br />

751 Song, in: Seok/Ziekow, 213 (218).

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