01.02.2014 Aufrufe

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

59<br />

a) Reduzierung <strong>des</strong> Verwaltungsaufwan<strong>des</strong><br />

b) Vereinheitlichung der Verfahrensregeln, wie Antragstellung, Ablehnung <strong>des</strong><br />

Antrags, Rechtsschutz, Fristen<br />

c) Vereinheitlichung der Kostenregelungen (Gebühren und Auslagen)<br />

d) Weitestgehende Vereinheitlichung der Ablehnungsgründe<br />

e) Schaffung einer praktikablen Zugangsregelung für den Antragsteller<br />

f) Schaffung einer einheitlichen Beratungsstelle beim Lan<strong>des</strong>beauftragten für<br />

den Datenschutz“ 133 .<br />

Weitere Besonderheiten gegenüber dem <strong>IFG</strong> existieren vor allem beim Kreis der Informationsverpflichteten<br />

(→ S. 134), wonach bspw. Lan<strong>des</strong>rechnungshöfe zumeist<br />

nur insoweit informationspflichtig sind, als sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.<br />

Umgekehrt umfasst der Anwendungsbereich in vielen Bun<strong>des</strong>ländern auch häufiger<br />

bei Privaten vorhandene Informationen, wobei häufig auch Ansprüche direkt gegen<br />

Private gerichtet werden können (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 <strong>IFG</strong> BE, § 2 Abs. 4 AIG BB,<br />

§ 2 Nr. 3 Hmb<strong>IFG</strong>; § 3 Abs. 3 MV, § 2 Abs. 4 <strong>IFG</strong> NW, § 2 Abs. 3 L<strong>IFG</strong> RP, § 1<br />

Abs. 1 Satz 2 IZG LSA, § 2 Abs. 3 IZG SH und § 1 Abs. 1 Satz 3 Thür<strong>IFG</strong>). Dies betrifft<br />

aber zumeist nur juristische Personen <strong>des</strong> Privatrechts, die von der öffentlichen<br />

Hand beherrscht werden. Spezialregelungen zu Verträgen der Daseinsvorsorge enthalten<br />

§ 6a Brem<strong>IFG</strong> und § 7a <strong>IFG</strong> BE.<br />

Außerdem ist in den meisten Bun<strong>des</strong>ländern der Zweck der Gesetze explizit geregelt<br />

(§ 1 <strong>IFG</strong> BE, § 1 <strong>IFG</strong> NRW, § 1 Hmb<strong>IFG</strong>, § 1 Abs. 1 <strong>IFG</strong> MV, § 1 Abs. 1 IZG SH und<br />

§ 1 L<strong>IFG</strong> RP). Vereinzelt wird auch ein Trennungsprinzip statuiert (§ 14 Hmb<strong>IFG</strong>,<br />

früher auch in § 15 <strong>IFG</strong> SH), wonach die Behörden geeignete organisatorische Vorkehrungen<br />

treffen müssen, damit Informationen, die dem Anwendungsbereich der<br />

Ausschlussgründe unterfallen, möglichst ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt<br />

werden können.<br />

Umfassende Evaluierungen mit nachfolgenden Gesetzesänderungen wurden in<br />

Nordrhein-Westfalen 134 , Mecklenburg-Vorpommern 135 und Bremen 136 durchgeführt<br />

(→ S. 30). Besonders umfassend waren die Änderungen in Bremen:<br />

„— die Umbenennung <strong>des</strong> Gesetzes zur Klarstellung <strong>des</strong> Regelungsinhalts;<br />

— die Klarstellung, dass sich der Vorrang von Regelungen zum Zugang zu<br />

amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften gegenüber dem Bre-<br />

133 Fraktionen von CDU und FDP, SH LT-Drs. 17/1610, S. 21.<br />

134 Dazu Innenministerium NRW, Evaluierung.<br />

135 Dazu: Lan<strong>des</strong>regierung MV; K. Neumann, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch<br />

2010, 13 ff.; Rodi, Gutachten I und Gutachten II.<br />

136 Dazu Institut für Informationsmanagement Bremen GmbH (ifib).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!