01.02.2014 Aufrufe

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

223<br />

Verwaltungsaufwan<strong>des</strong> im Einzelfall, dass das Konfliktlösungsprogramm nur geringe<br />

Steuerungswirkung entfalten konnte.<br />

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das Verhältnis zwischen dem Informationszugangsinteresse<br />

<strong>des</strong> Antragstellers und dem von der Behörde zur Befriedigung dieses<br />

Interesse einzusetzenden Verwaltungsaufwand nicht abschließend gelöst ist.<br />

Zwar werden lediglich rund 4 % der Ablehnungen von Informationszugangsanträgen<br />

auf den Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit gestützt (→ Tabelle 29, S. 273),<br />

doch sind weder die Rechtsgrundlage noch die Voraussetzungen einer solchen Verweigerungsmöglichkeit<br />

in rechtssicherer Weise geklärt.<br />

3.2.17.5 Überlegungen zu konfliktangemesseneren Normprogrammen<br />

Als Lösung zur Abmilderung <strong>des</strong> Arbeits- und Verwaltungsaufwands für Behörden<br />

wurde seitens der Behörden der Vorschlag unterbreitet, dass beispielsweise vorgegeben<br />

werden könne, dass eine Behörde eine bestimmte Anzahl von Dokumenten in<br />

einer bestimmten Zeit prüfen müsse, und dass einer Behörde für sehr umfangreiche<br />

Anfragen ein offenerer Zeitrahmen zur Verfügung stehe (Interview-B11). Ein anderer<br />

Vorschlag sieht vor, einen Bestimmtheitsgrundsatz einzufügen, der es Behörden<br />

möglich macht, zum einen Bestimmtheit bei <strong>IFG</strong>-Anträgen anzufordern und zum anderen<br />

das wirtschaftliche Eigeninteresse von <strong>IFG</strong>-Anträgen zu berücksichtigen (Interview-B10,<br />

B8). Als weitere Option wurde auf eine Gebührenregelung nach der Verwaltungskostenverordnung<br />

hingewiesen (Interview-B10). In Anbetracht <strong>des</strong>sen, dass<br />

von dem Problemkreis <strong>des</strong> unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands nur eine geringe<br />

Zahl von Verfahren nach dem <strong>IFG</strong> betroffen ist, sollten Regelungen, die sich<br />

auch auf bisher als unproblematisch angesehene Verfahren auswirken würden vermieden<br />

werden. Die Einfügung einer dem Umfang <strong>des</strong> beantragten Informationszugangs<br />

korrespondierenden Verlängerungsmöglichkeit der Bearbeitungsfrist ist bereits<br />

(→ S. 207) empfohlen worden und mag einige Problemkonstellationen entschärfen.<br />

Auch wenn sich der Verwaltungsaufwand in Zukunft insoweit reduzieren dürfte, als<br />

infolge von elektronischer Aktenführung der Verwaltungsaufwand für eine Recherche<br />

und Durchsicht sich erheblich verringern könnte, 818 wird eine Präzisierung <strong>des</strong> gesetzgeberisch<br />

Gewollten empfohlen. Welchen Inhalt eine solche Präzisierung haben<br />

könnte, berührt den Kern <strong>des</strong> Verständnisses <strong>des</strong> Verhältnisses zwischen Informationsfreiheit<br />

der Bürgerinnen und Bürger und Belangen der staatlichen Verwaltung und<br />

818 Vgl. bspw. VG Berlin, Urt. v. 12.10.2009 – 2 A 20.08, Juris Rn. 46; VG Gelsenkirchen, Urt. v.<br />

16.9.2010 – 17 K 5018/09, BeckRS 2010, 54109; VG Stuttgart, Urt. v. 17.5.2011 – 13 K 3505/09, Juris<br />

Rn. 99.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!