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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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formationsgewährung hinnehmen, 1304 soweit es nicht um den „letzten unantastbaren<br />

Bereich privater Lebensgestaltung“ geht, der der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen<br />

ist. 1305 Dabei bewirkt das <strong>IFG</strong> zumin<strong>des</strong>t de facto eine Aufhebung der ursprünglichen<br />

Zweckbindung der von der informationspflichtigen Stelle erhobenen<br />

personenbezogenen Daten. 1306 Nichts<strong>des</strong>toweniger wird allgemein von der Vereinbarkeit<br />

von § 5 <strong>IFG</strong> mit den europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben<br />

ausgegangen. 1307<br />

5.4.1.1 Problemanalyse Rechtsprechung und juristische Literatur<br />

5.4.1.1.1 Verhältnis zu anderen Regelungen<br />

Ob die Konfliktlösung zwischen Informationsinteresse und Schutz von personenbezogenen<br />

Daten durch § 5 <strong>IFG</strong> abschließend umschrieben ist, wird nur selten thematisiert.<br />

Die allgemeine Regelung zum Schutz personenbezogener Daten bei der<br />

Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen in § 16 BDSG wird nach ganz herrschender<br />

Ansicht durch die Spezialregelung in § 5 <strong>IFG</strong> verdrängt. 1308<br />

Für die umgekehrte Fallkonstellation einer spezielleren Regelung in einem anderen<br />

Gesetz, waren nur wenige Stellungnahmen ersichtlich. Danach kann sich die Behörde<br />

nicht auf den Ausschlussgrund <strong>des</strong> § 5 <strong>IFG</strong> berufen, soweit nach dem WpHG und<br />

dem WpPG entsprechende Bestimmungen getroffen worden sind, die diesen Schutz<br />

zurücktreten lassen. 1309 Ähnlich ergab eine Gesamtschau <strong>des</strong> Normgefüges <strong>des</strong> § 5<br />

Abs. 1 bis 3 <strong>IFG</strong> in einer Fallkonstellation, dass mit Ausnahme der dem Grunde nach<br />

mitzuteilenden Formaldaten <strong>des</strong> Abs. 3 eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse<br />

<strong>des</strong> Antragstellers und dem schutzwürdigen Interesse eines Dritten ausscheidet<br />

und die Behörde die ihr gemäß § 8 WpHG obliegende Verschwiegenheit zu<br />

wahren hatte. 1310<br />

1304 VG Berlin, Urt. v. 7.4.2011 – 2 K 39.10, Juris Rn. 28; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 5 Rn. 10.<br />

1305 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 13,<br />

unter Hinweis auf das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, statt aller BVerfG, Urt.<br />

v. 14.9.1989 – 2 BvR 1062/87, BVerfGE 80, 367, 373 f.<br />

1306 Dazu: Kloepfer/v. Lewinski, DVBl 2005, 1277 (1283); Rossi, <strong>IFG</strong>, § 5 Rn. 2; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 5 Rn.<br />

11; Sitsen, 227 f.<br />

1307 Explizit: VG Berlin, Urt. v. 7.4.2011 – 2 K 39.10, Juris Rn. 28; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 5 Rn. 2, 8 ff. Zumeist<br />

wird die Frage gar nicht angesprochen.<br />

1308 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 13;<br />

Berger, in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>, § 5 Rn. 7; Jastrow/Schlatmann, <strong>IFG</strong> § 5 Rn. 1; Rossi, <strong>IFG</strong>, § 5<br />

Rn. 3; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 5 Rn. 3; a. M. Sitsen, 198 ff.<br />

1309 VG Frankfurt a. M., Urt. v. 26.3.2010 – 7 K 1496/09.F, Juris Rn. 46.<br />

1310 VG Frankfurt a. M., Urt. v. 23.1.2008 – 7 E 3280/06 (V), Juris Rn. 102.

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