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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>beauftragten für den Datenschutz für den Bun<strong>des</strong>beauftragten für Informationsfreiheit<br />

für entsprechend anwendbar erklärt (→ S. 401).<br />

2.2.2 Anrufungsrecht<br />

„Jeder“ kann gem. § 12 Abs. 1 <strong>IFG</strong> den BfDI anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang<br />

nach dem <strong>IFG</strong> als verletzt ansieht. Nach der Gesetzesbegründung<br />

hat das Anrufungsrecht „jedermann, sei es der Antragsteller, sei es der Dritte“. 1650<br />

Allerdings wird die Gesetzesformulierung „jeder“ als Anknüpfung an die Begrifflichkeit<br />

<strong>des</strong> § 1 Abs. 1 Satz 1 <strong>IFG</strong> bewertet, und der Hinweis auf das „Recht auf Informationszugang<br />

nach diesem Gesetz“ verstärkt die Auslegung, dass § 12 Abs. 1 <strong>IFG</strong> nur<br />

den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 <strong>IFG</strong> Anspruchsberechtigten (→ S. 89) ein Anrufungsrecht<br />

einräumt. 1651 Dadurch ergeben sich Auslegungsunsicherheiten, ob das Anrufungsrecht<br />

erst nach Antragstellung besteht 1652 und ob es auch Dritten zusteht 1653 . Da einem<br />

Dritten ein „Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz“, wie § 12<br />

Abs. 1 <strong>IFG</strong> fordert, nicht zustehen kann, lässt sich ein Anrufungsrecht <strong>des</strong> Dritten<br />

nicht mittels Auslegung herleiten. Dogmatisch wird das Anrufungsrecht <strong>des</strong> Dritten<br />

vielmehr aus einer Analogie hergeleitet. 1654 Damit erhält § 12 Abs. 1 Hs. 2 <strong>IFG</strong> de<br />

facto die Lesart, „wenn er seine Rechte nach diesem Gesetz als verletzt ansieht“ 1655 .<br />

Außerdem steht dem Dritten daneben das Anrufungsrecht zum BfDI aus § 21 BDSG<br />

zu, soweit der Schutz personenbezogener Daten durch ein Informationszugangsbegehren<br />

tangiert wird. 1656<br />

Zwar besteht für informationspflichtige Stellen keine Möglichkeit zur Anrufung gem.<br />

§ 12 Abs. 1 <strong>IFG</strong>, jedoch können sie nach § 12 Abs. 3 <strong>IFG</strong> i. V. m. § 26 Abs. 3 BDSG<br />

vom BfDI beraten werden. 1657<br />

1650 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 17.<br />

1651 Schaar/Schultze, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2009, 147 (149 f.).<br />

1652 Antragsstellung erforderlich nach: Schoch, <strong>IFG</strong>, § 12 Rn. 17.<br />

Unabhängig von einer vorherigen Antragstellung nach: Jastrow/Schlatmann, <strong>IFG</strong>, § 12 Rn. 14;<br />

Schaar/Schultze, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2009, 147 (150); wohl auch<br />

BfDI, Anwendungshinweise, 21: „Dazu muss er in der Regel bereits einen Antrag auf Informationszugang<br />

bei der jeweiligen Behörde gestellt haben, den diese abgelehnt oder nicht fristgemäß bearbeitet<br />

hat.“<br />

1653 So im Ergebnis wohl allgemeine Meinung, z. B.: Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,<br />

Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 17; Guckelberger, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 12 Rn. 53; Jastrow/Schlatmann,<br />

<strong>IFG</strong>, § 12 Rn. 14; Kugelmann, <strong>IFG</strong>, § 12 Anm. 3; Rossi, <strong>IFG</strong>, § 12 Rn. 15; Roth, in:<br />

Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>, § 12 Rn. 21; Schaar/Schultze, Informationsfreiheit und Informationsrecht<br />

Jahrbuch 2009, 147 (150 f.); Schoch, <strong>IFG</strong>, § 12 Rn. 20.<br />

1654 Schaar/Schultze, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2009, 147 (151); Schoch,<br />

<strong>IFG</strong>; § 12 Rn. 20.<br />

1655 Rossi, <strong>IFG</strong>, § 12 Rn. 15; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 12 Rn. 20.<br />

1656 Schaar/Schultze, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2009, 147 (151); Schoch,<br />

<strong>IFG</strong>, § 12 Rn. 21 f.<br />

1657 Schaar/Schultze, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2009, 147 (151).

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