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PDF, 706 Seiten, 7 - Regierungsrat - Kanton Zürich

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176<br />

Stärkung der Position des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong> im Steuerwettbewerb<br />

Am 15. Mai haben die Stimmberechtigten des <strong>Kanton</strong>s die Änderung des Steuergesetzes vom 30. März<br />

2009 betreffend Steuerentlastungen für natürliche Personen knapp verworfen. In der Folge wurde,<br />

gestützt auf die geltende Bestimmung des Steuergesetzes über den Ausgleich der kalten Progression, mit<br />

Verordnung des <strong>Regierungsrat</strong>es vom 22. Juni die Teuerung auf den Einkommens- und Vermögenssteuertarifen<br />

sowie den Beträgen der Abzüge auf 1. Januar 2012 ausgeglichen. Im interkantonalen Belastungsvergleich<br />

hat der <strong>Kanton</strong> weiterhin bei den mittleren Einkommen eine vergleichsweise gute Position.<br />

Nachdem der Bund im März neue Zahlen zu den Auswirkungen des Kapitaleinlageprinzips auf die<br />

Verrechnungssteuer und die direkten Steuern von Bund, <strong>Kanton</strong>en und Gemeinden veröffentlicht hatte,<br />

wurden Vorwürfe laut, über diese Auswirkungen sei in den Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung<br />

über das Unternehmenssteuerreformgesetz II des Bundes ungenügend informiert worden. In<br />

der Folge wurde, wie im <strong>Kanton</strong> Bern, auch im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> eine Abstimmungsbeschwerde zur eidgenössischen<br />

Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 erhoben. Der <strong>Regierungsrat</strong> trat im April auf die<br />

Beschwerde nicht ein; er leitete die Beschwerde jedoch als Gesuch um Wiedererwägung des die Volksabstimmung<br />

vom 24. Februar 2008 betreffenden Erwahrungsbeschlusses an den Bundesrat weiter.<br />

Zudem wurde der Nichteintretensentscheid des <strong>Regierungsrat</strong>es vor Bundesgericht angefochten. Im Mai<br />

entschied schliesslich der <strong>Regierungsrat</strong>, mit der kantonalen Volksabstimmung über die Steuergesetz -<br />

revision vom 12. Juli 2010 zum Nachvollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes –<br />

darin ist auch die Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer vorgesehen – zuzuwarten, bis das Bundesgericht<br />

über die Beschwerde entschieden hat.<br />

Kadernachwuchsförderung in der Finanzdirektion<br />

Die Finanzdirektion hat sich zum Ziel gesetzt, ihren Kadernachwuchs zu fördern und Führungspositionen<br />

nach Möglichkeit aus dem Kreis der internen Leistungsträgerinnen und Leistungsträger zu besetzen. Zur<br />

Umsetzung dieser Kaderpolitik hat das Personalamt das Programm «Kadernachwuchsförderung der Finanzdirektion<br />

des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong>» konzipiert und Anfang Jahr gestartet. Es gliedert sich in die Phasen der Identifikation<br />

und formellen Nominierung der Kadernachwuchskräfte, der persönlichen Entwicklung der Kadernachwuchskraft<br />

und schliesslich der Positionierung (Stellenbesetzung). Im Oktober startete die erste<br />

Kaderförderungsgruppe mit sieben Teilnehmenden. Das interne Training der Finanzdirektion soll die Kadernachwuchskraft<br />

befähigen, eine Führungsfunktion in einem Bereich der Finanzdirektion zu übernehmen,<br />

und umfasst sechs Etappen mit einer Dauer von je ein bis drei Tagen. Die Gesamtdauer beträgt zwölf<br />

Präsenztage, verteilt über einen Zeitraum von 18 Monaten. Für die integrierte Projektarbeit wenden die<br />

Teilnehmenden zusätzlich fünf Tage auf. Welche konkrete Führungsfunktion die Kadernachwuchskraft<br />

übernehmen wird, entscheidet sich in der Nachfolgeplanung und Stellenbesetzung durch die Ämter.

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