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PDF, 706 Seiten, 7 - Regierungsrat - Kanton Zürich

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Revision des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)<br />

Im März 2010 hat das Bundesparlament das Verfahren zur Übernahme von Verlustscheinen bei unbezahlten<br />

Prämien in der obligatorischen Krankenversicherung neu geregelt: Die Prämienverbilligung wird<br />

künftig nach einem einheitlichen, technisch standardisierten Verfahren direkt an die Krankenver sicherer<br />

ausbezahlt. Diese Änderung ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Im Hinblick darauf waren Anpassungen<br />

im kantonalen Ausführungsrecht nötig. Der <strong>Regierungsrat</strong> hat die entsprechende Vorlage im<br />

Dezember des Berichtsjahres zuhanden des <strong>Kanton</strong>srates verabschiedet; sie ist im ersten Halbjahr 2012<br />

zur Beratung im <strong>Kanton</strong>srat vorgesehen.<br />

Bisher hat der <strong>Kanton</strong> unbezahlte Prämienforderungen, für die ein Verlustschein vorlag, vollumfänglich<br />

übernommen. Neu trägt der <strong>Kanton</strong> nur noch 85%, aber nicht mehr bloss der unbezahlten Prämien,<br />

sondern auch der Kostenbeteiligungen. Die restlichen 15% gehen zulasten der Krankenversicherer.<br />

Zugleich werden die Zürcher Gemeinden von der administrativen Abwicklung der Übernahme der Verlustscheine<br />

entlastet. Die Revision des EG KVG wurde vom <strong>Regierungsrat</strong> gleichzeitig dazu genutzt, für<br />

die Berechnung der Prämienverbilligung gegenwärtigere Einkommens- und Ver mögens verhältnisse als<br />

bisher beizuziehen. Massgebend ist zwar grundsätzlich nach wie vor die jüngste endgültige Steuereinschätzung,<br />

allerdings wird der Stichtag vom 1. Januar auf den 1. April des Vorjahres des Auszahlungsjahres<br />

vorverschoben.<br />

Die Bundesgesetzgebung würde es den <strong>Kanton</strong>en zudem ab dem 1. Januar 2012 erlauben, ver -<br />

sicherte Personen, die ihrer Prämienzahlungspflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer Liste<br />

zu erfassen. Meldet der <strong>Kanton</strong> diese Versicherten den zuständigen Krankenkassen, können diese für die<br />

betroffenen Versicherten die Übernahme der Kosten für Leistungen aufschieben – mit Ausnahme der<br />

Notfallbehandlungen. Nach sorgfältigem Abwägen der Vor- und Nachteile hat der <strong>Regierungsrat</strong> darauf<br />

verzichtet, eine solche Liste mit säumigen Prämienzahlerinnen und -zahlern einzuführen. Einerseits<br />

erscheint eine staatliche Überwachung der Zahlungsmoral der Bürgerinnen und Bürger als fragwürdig.<br />

Anderseits soll den Leistungserbringern (Spitäler/Ärzte) nicht die Beurteilung zugemutet werden, ob sie<br />

eine Patientin oder einen Patienten im Rahmen einer medizinischen Notversorgung behandeln, die von<br />

der Krankenkasse bezahlt wird, oder ob die vorgenommenen medizinischen Versorgungsmassnahmen<br />

dem Leistungsaufschub unterliegen.<br />

Spitalfinanzierung: Umwandlung der bisherigen Investitionsbeiträge in Darlehen<br />

Ab dem 1. Januar 2012 umfassen die Pauschalen zur Abgeltung der stationären Spitalbehandlungen der<br />

obligatorischen Krankenpflegeversicherung neu auch einen Investitionsanteil. Er deckt die Kosten der<br />

Anlagenutzung der Spitäler. Das heisst, die Spitäler müssen künftig ihre Investitionen grundsätzlich aus<br />

den laufenden Erträgen decken. Bisher sind diese Investitionen über Staatsbeitragsleistungen des<br />

<strong>Kanton</strong>s in Form von Objektkrediten finanziert worden. Diese Investitionsbeiträge hatten am 1. Januar<br />

2012 noch einen Restbuchwert von insgesamt rund 800 Mio. Franken. Mit dem Spitalplanungs- und<br />

-finanzierungsgesetz (SPFG), das der <strong>Kanton</strong>srat im Mai des Berichtsjahres verabschiedet hat und das am<br />

1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, um diese Staatsbeiträge<br />

zum Restbuchwert in zins- und amortisierungspflichtige Darlehen der Spitäler umzuwandeln.<br />

Das ist nötig, damit über den <strong>Kanton</strong>santeil an den Fallpauschalen die noch vor Januar 2012 ge leisteten<br />

Investitionsbeiträge nicht ein zweites Mal finanziert werden. Gestützt auf das SPFG hat der <strong>Regierungsrat</strong><br />

daher am 5. Oktober die Verordnung über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler<br />

(InUV) beschlossen, die ebenfalls am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist.

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