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PDF, 706 Seiten, 7 - Regierungsrat - Kanton Zürich

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Konsolidierte Rechnung<br />

F i n a n z b e r i c h t e r s t a t t u n g<br />

Übrige Eventualverbindlichkeiten: Bestand -218,7 Mio. Franken<br />

-126,5 Gebundene Kosten gemäss Art. 32d Abs. 3 Umweltschutzgesetz für Ausfallkosten Altlasten<br />

(nicht via Deponiefonds abgedeckt) inkl. Sanierung Sondermülldeponie Kölliken und Sanierung<br />

Schiessanlagen (Vorjahr: -90,4 Mio. Franken. Ein Teil der Erhöhung wurde aufgrund der<br />

neuen Bruttodarstellung verursacht.<br />

-48,4 Rückgabe der von Arbeitsvermittlern gemäss Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und<br />

den Personalverleih hinterlegten Sicherheiten (Vorjahr -44,6 Mio. Franken).<br />

-4,7 Sanierung Jagdschiessanlagen (Vorjahr: 0,0 Mio. Franken)<br />

– Eventualverpflichtung zur Absicherung der Tiefbauten des Flughafens <strong>Zürich</strong> (Vorjahr -640,2<br />

Mio. Franken). Die Eventualverpflichtung wurde aufgehoben, da der Kreditrahmenvertrag bis<br />

zum 30.11.2011 befristet war.<br />

– Teuerungszulagen an die WWPK auf Renten ab 1.1.1994 an die Universitätsprofessoren und<br />

- Professorinnen (Vorjahr: -8,2 Mio. Franken). Die Eventualverpflichtung konnte aufgelöst<br />

werden. Die Rückstellungen wurden um 3,9 Mio. Franken erhöht.<br />

Nicht bezifferbare Eventualverbindlichkeiten:<br />

Garantie der Einlagen der Zürcher <strong>Kanton</strong>albank gemäss Gesetz über die Zürcher <strong>Kanton</strong>albank vom 28. September<br />

1997:<br />

§ 6 Der Staat haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen. Die Haftung<br />

erfasst nachrangige Verbindlichkeiten und das Partizipationskapital nicht.<br />

Bürgschaft gemäss Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (§ 149 Abs. 3):<br />

Bei ausgebrochener oder unmittelbar drohender Zahlungsunfähigkeit einer Gemeinde steht dem <strong>Regierungsrat</strong><br />

das Recht zu, durch Darlehen oder Bürgschaften des Staates die vorübergehende Zahlungsunfähigkeit einer Gemeinde<br />

zu verhüten.<br />

Sind die Voraussetzungen gemäss Quellensteuerverordnung erfüllt, werden quellensteuerpflichtige Personen im<br />

nachträglichen ordentlichen Steuerverfahren veranlagt. Die in diesem Verfahren erhobene Steuer wird den ordentlichen<br />

Staats- und Gemeindesteuern gutgeschrieben. Bereits verbuchte Quellensteuern werden in diesen Fällen<br />

storniert. Dies stellt eine latente Verpflichtung zu Lasten der Quellensteuer dar. Die Höhe dieser latenten Verpflichtung<br />

kann derzeit betragsmässig nicht eruiert werden. Spätestens ab Datum Inbetriebnahme der neuen<br />

Quellensteuer-Applikation RE07 wird diese latente Verpflichtung in Form eines transitorischen Passivums ausgewiesen.<br />

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