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PDF, 706 Seiten, 7 - Regierungsrat - Kanton Zürich

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Regalien und Konzessionen sind Erträge aus der Nutzung hoheitlicher Güter durch Dritte wie das Salzregal, Jagd- und Fischereiregal<br />

oder aus der Verleihung von Konzessionen wie für Spielbanken- und Spielautomaten, Lotterie und Sport-Toto.<br />

Eine besondere Stellung nimmt dabei der Gewinnanteil an der Schweizerischen Nationalbank ein.<br />

Der Ertrag bei Entgelten wird generell im Zeitpunkt der Lieferung oder zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch den<br />

<strong>Kanton</strong> verbucht. Der Ertrag aus Gebühren wird im Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheides (Verfügung, Bewilligung) verbucht.<br />

Dieser Grundsatz gilt auch für die Ertragsverbuchung von Bussen. Wird ein Rechtsmittel gegen eine Verfügung oder<br />

Busse ergriffen, erfolgt eine Verlängerung der Zahlungsfrist.<br />

Verschiedene Erträge umfassen verschiedene betriebliche Erträge, aktivierte Eigenleistungen, Bestandesveränderungen<br />

und übrige, nicht zuordenbare Erträge. Die Erträge werden zum Zeitpunkt der Lieferung oder der Leistung durch den <strong>Kanton</strong><br />

verbucht.<br />

Transfererträge<br />

Anteile an Einnahmen anderer Gemeinwesen und Beiträgen ohne Zweckbindung werden als Ertrag verbucht. Der <strong>Kanton</strong><br />

<strong>Zürich</strong> partizipiert auf Grund gesetzlicher Grundlagen an den Einnahmen anderer Gemeinwesen, hauptsächlich aber des<br />

Bundes. Diese Einnahmen umfassen unter anderem Anteile an der direkten Bundessteuer, Anteile am Wehrpflichtersatz,<br />

Anteile am Ertrag der eidgenössischen Alkoholverwaltung oder Beiträge im Rahmen des Finanzausgleichs. Anteile und Beiträge<br />

ohne Verwendungszweck werden grundsätzlich in dem Jahr verbucht, in dem der <strong>Kanton</strong> einen Rechtsanspruch auf<br />

seinen Anteil hat.<br />

Entschädigungen sind Überweisungen von einem Gemeinwesen an den <strong>Kanton</strong>, sofern dieser ganz oder teilweise eine Aufgabe<br />

erfüllt, die einem öffentlichen Zweck dient und nach der gegebenen Aufgabenteilung Sache des anderen Gemeinwesens<br />

ist. Die Entschädigung an den <strong>Kanton</strong> wird auf Grund der Kosten der Aufgabe beim <strong>Kanton</strong> bemessen. Die Entschädigungen<br />

werden in der gleichen Periode erfolgswirksam verbucht, wie der Aufwand des <strong>Kanton</strong>s für die Erbringung der öffentlichen<br />

Aufgabe verbucht wurde.<br />

Beiträge von anderen Institutionen sind eingehende Beiträge, die für den <strong>Kanton</strong> selbst bestimmt sind und deren Verwendung<br />

zweckgebunden ist. Sie werden vom zahlenden Gemeinwesen auf Grund eines Erlasses gewährt. Beiträge von anderen<br />

Institutionen werden in dem Jahr als Ertrag verbucht, in welchem der <strong>Kanton</strong> die Leistung erbringt.<br />

Durchlaufende Beiträge<br />

Konsolidierte Rechnung<br />

F i n a n z b e r i c h t e r s t a t t u n g<br />

Durchlaufende Beiträge sind Beiträge, die der <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> von anderen Gemeinwesen zugunsten von anderen Gemeinwesen<br />

oder Dritten erhält. Die Beiträge sind nicht für den <strong>Kanton</strong> bestimmt, sondern werden an andere Begünstigte weitergeleitet.<br />

Die durchlaufenden Beiträge unterteilen sich in Betriebsbeiträge und Investitionsbeiträge, welche vorschüssig, periodengerecht<br />

oder nachschüssig geleistet werden können.<br />

Durchlaufende Betriebsbeiträge werden aus Gründen der Transparenz brutto über die Erfolgsrechnung verbucht. Da die<br />

Geldeingänge und -abgänge nicht automatisch in der gleichen Rechnungsperiode erfolgen müssen, sind entsprechende<br />

periodengerechte Abgrenzungen vorzunehmen. Abgrenzungen werden so gebildet, dass die durchlaufenden Beiträge in<br />

dem Jahr in der Erfolgsrechung ausgewiesen werden, in dem der Endberechtigte die beitragsberechtigende Leistung erbringt.<br />

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