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PDF, 706 Seiten, 7 - Regierungsrat - Kanton Zürich

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Immobilien im Finanzvermögen<br />

Immobilien im Finanzvermögen werden aktiviert, sofern ihr Wert verlässlich ermittelbar ist und sie einen zukünftigen wirtschaftlichen<br />

Nutzen hervorbringen. Immobilien werden vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen übertragen, wenn<br />

sie nicht weiter für die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben vorgesehen sind. Der Übertrag vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen<br />

erfolgt zum Buchwert im Verwaltungsvermögen. Die Aktivierungsgrenze für Immobilien beträgt 50'000 Franken.<br />

Immobilien werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Für die Folgebewertung von Immobilien des Finanzvermögens<br />

gilt das Verkehrswertprinzip. Die Vermögenswerte werden jährlich bezüglich ihrer Werthaltigkeit überprüft.<br />

Liegen Indikatoren für Werteinbussen vor, werden die Sachanlagen neu bewertet und gegebenenfalls ausserordentliche<br />

Abschreibungen vorgenommen. Eine Neubewertung erfolgt mindestens alle vier Jahre. Gleichartige Sachanlagen werden<br />

gleichzeitig neu bewertet.<br />

Wertvermehrende Investitionen über 50'000 Franken, welche zusätzlichen künftigen wirtschaftlichen Nutzen schaffen oder<br />

die wirtschaftliche Nutzungsdauer einer Sachanlage verlängern, werden aktiviert. Reine Reparatur- und Instandhaltungsaufwendungen<br />

werden als Aufwand erfasst.<br />

Immaterielle Anlagen<br />

Als immaterielle Anlagen qualifizieren sich insbesondere Software, Copyrights, eigene Rezepte, Lizenzen, Goodwill, kommerziell<br />

nutzbare Forschungsergebnisse, einzigartiges Know-how für polizeiliche Untersuchungen, Baupläne oder im<br />

Grundbuch eingetragene Rechte.<br />

Damit eine Aktivierung der immateriellen Anlage erfolgt, muss diese identifizierbar sein, die Verfügungsmacht beim <strong>Kanton</strong><br />

liegen, ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen bestehen und die Anschaffungs- und Herstellkosten nachweisbar sein. Die Aktivierungsuntergrenze<br />

beträgt 200'000 Franken. Erworbene und selbst hergestellte immaterielle Anlagen werden zu Anschaffungs-<br />

und Herstellkosten bewertet. Die geschätzte Nutzungsdauer, über welche die Anlagen linear abgeschrieben werden,<br />

liegt bei Software zwischen 3 und 5 Jahren. Patente, Lizenzen und Nutzungsrechte werden nicht abgeschrieben.<br />

Die Werthaltigkeit von immateriellen Anlagen wird immer dann überprüft, wenn auf Grund veränderter Umstände oder Ereignisse<br />

eine Überbewertung der Buchwerte möglich scheint.<br />

Leasing<br />

Anlagen, die aufgrund von Leasingverträgen genutzt werden und bei denen die Chancen und Risiken aus Eigentum auf den<br />

Leasingnehmer übergehen, sind unter derjenigen Position zu aktivieren, wie wenn sie gekauft worden wären. Dabei erfolgt<br />

die erstmalige Bilanzierung zum Barwert der minimalen Leasingzahlungen. Als Abzinsungsfaktor wird der dem Leasingverhältnis<br />

zugrunde liegende Zinssatz angewendet. Gleichzeitig wird die zugehörige Verpflichtung als Leasingverbindlichkeit<br />

erfasst. Die Leasingraten sind in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen. Die Abschreibung des Leasinggutes erfolgt über<br />

die im Vertrag vereinbarte Nutzungsdauer oder falls in Bezug auf die Nutzungsdauer keine Regelung vorliegt über die wirtschaftliche<br />

Nutzungsdauer. Leasingzahlungen bei operativem Leasing sind als Aufwand in der Erfolgsrechnung linear über<br />

die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erfassen.<br />

Alle Leasings mit einem Vertragswert von weniger als 50'000 Franken pro Sachverhalt werden als operatives Leasing gleich<br />

wie Miete behandelt.

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