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PDF, 706 Seiten, 7 - Regierungsrat - Kanton Zürich

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Dauernde Wertminderungen (Impairments)<br />

Die Bilanzpositionen des Verwaltungsvermögens werden regelmässig auf Anzeichen für dauernde Wertminderungen überprüft.<br />

Bei Vorliegen von Anzeichen einer Überbewertung wird auf Basis der künftigen aus der Nutzung und der letztendlichen<br />

Verwertung erwarteten Mittelflüsse der Marktwert abzüglich eventueller Veräusserungskosten ermittelt.<br />

Übersteigt der Buchwert den Nettoveräusserungserlös und Nutzungswert, wird eine Wertminderung in der Höhe der Differenz<br />

als ausserplanmässige Abschreibung verbucht.<br />

Laufende Verbindlichkeiten<br />

Laufende Verbindlichkeiten werden bilanziert, wenn ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt und der Mittelabfluss<br />

zur Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist. Sie sind in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag<br />

zu begleichen. Sie werden zum Nominalwert bilanziert.<br />

Finanzverbindlichkeiten<br />

Finanzverbindlichkeiten sind monetäre Schulden, die aus Finanzierungstätigkeiten des <strong>Kanton</strong>s entstehen. Unter kurzfristige<br />

Finanzverbindlichkeiten, welche innerhalb von 12 Monaten zur Rückzahlung fällig werden, fallen Verbindlichkeiten gegenüber<br />

Geldinstituten und sonstigen Parteien. Zu den langfristigen Finanzverbindlichkeiten gehören Hypotheken, Schuldscheine,<br />

Kassascheine, Staatsanleihen, Darlehen und langfristige Leasingverbindlichkeiten.<br />

Die Bewertung der kurzfristigen und langfristigen Finanzverbindlichkeiten erfolgt grundsätzlich zum Nominalwert. Kassascheine<br />

und Staatsanleihen werden nach der Effektivzinsmethode bewertet. Die Effektivzinsmethode verteilt die Differenz<br />

zwischen Anschaffungs- und Rückzahlungswert (Agio / Disagio) über die gesamte Laufzeit der Anlage. Daraus resultiert<br />

eine konstante Verzinsung bis zum Endverfall.<br />

Rückstellungen<br />

Rückstellungen werden gebildet, wenn aus einem Ereignis in der Vergangenheit eine Verpflichtung entsteht, der Abfluss von<br />

Ressourcen zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich ist und eine zuverlässige Schätzung der Höhe der Verpflichtung<br />

vorgenommen werden kann. Ist der Abfluss von Ressourcen nicht wahrscheinlich, das heisst kleiner als 50 % oder kann er<br />

nicht zuverlässig geschätzt werden, wird der Sachverhalt als Eventualverbindlichkeit im Anhang ausgewiesen.<br />

Rückstellungen werden gebildet, wenn das fragliche Ereignis ein mögliche Verpflichtung grösser 500'000 Franken für den<br />

<strong>Kanton</strong> zur Folge hat. Rückstellungen für personalrechtliche Ansprüche werden ungeachtet von deren Höhe gebildet.<br />

Restrukturierungsrückstellungen werden erst nach Vorlage eines Entscheides des zuständigen Organs, nach Vorlage eines<br />

detaillierten Restrukturierungsplans inklusive des Zeitpunkts der Reorganisation und wenn deren Höhe mit ausreichender<br />

Zuverlässigkeit geschätzt werden kann, gebildet.<br />

Die Bewertung muss nach dem Grundsatz der bestmöglichen Schätzung erfolgen. Die gebildete Rückstellung muss unter<br />

Verwendung aller mit verhältnismässigem Aufwand erhältlichen Informationen nachvollziehbar begründet werden können.<br />

Vorsorgeverpflichtungen<br />

Konsolidierte Rechnung<br />

F i n a n z b e r i c h t e r s t a t t u n g<br />

In der Rechnung 2011 werden die Vorsorgeverpflichtungen weiterhin gemäss den Festlegungen laut RRB 1001 vom<br />

4.7.2007 ausgewiesen: Die Bilanzierung der Vorsorgeverpflichtung erfolgt nach dem Grundsatz von Swiss GAAP FER 16.<br />

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