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PDF, 706 Seiten, 7 - Regierungsrat - Kanton Zürich

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282<br />

6700 Beiträge an Krankenkassenprämien<br />

Hauptereignisse<br />

Der <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> richtete im Berichtsjahr rund 421000 Personen oder rund 31% der Gesamtbevölkerung<br />

Beiträge an Krankenkassenprämien aus. Rund 362 000 Personen wurden individuelle Beiträge<br />

gewährt (IPV).<br />

Der bis am 31. Dezember geltende § 17 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz<br />

(EG KVG) sah vor, dass der <strong>Kanton</strong>sbeitrag für die Prämienverbilligung mindestens dem Bundesbeitrag<br />

nach Art. 66 KVG entsprechen musste. In der Volksabstimmung vom 15. Mai wurde eine auf das Sanierungsprogramm<br />

San10 zurückgehende Änderung von § 17 gutgeheissen: Die revidierte, seit dem<br />

1. Januar 2012 in Kraft stehende Bestimmung sieht neu vor, dass der <strong>Kanton</strong>sbeitrag mindestens 80%<br />

des mutmasslichen Bundesbeitrages ausmachen soll. Diese Änderung wirkte sich indessen im Berichtsjahr<br />

noch nicht aus.<br />

Die Berechtigungsgrenzen zum Bezug von Prämienverbilligung blieben im Berichtsjahr beim Einkommen<br />

unverändert. Der <strong>Regierungsrat</strong> hat hingegen die Vermögensgrenze für die nach dem Grund -<br />

tarif besteuerten Personen von Fr. 300 000 auf Fr. 150 000 herabgesetzt. Alleinstehende ohne Kinder<br />

haben deshalb im Berichtsjahr keine Prämienverbilligung mehr erhalten, wenn sie mehr als Fr. 150 000<br />

steuerbares Vermögen hatten. Für Verheiratete und Alleinerziehende blieb die Vermögensgrenze unverändert<br />

bei Fr. 300 000. Diese Regelung lehnt sich an den Freibetrag der Vermögenssteuer an, der für<br />

Verheiratete zweimal höher liegt als für Alleinstehende.<br />

Nachdem die Prämienverbilligungsbeiträge im Jahr 2010 erheblich erhöht worden waren, konnten<br />

sie im Berichtsjahr für Kinder und junge Erwachsene unverändert beibehalten werden. Die Erwachsenenprämien<br />

wurden teilweise an die Teuerung angepasst.<br />

Mit Beschluss vom 13. Dezember hat der <strong>Regierungsrat</strong> eine weitere Teilrevision des EG KVG<br />

zuhanden des <strong>Kanton</strong>srates verabschiedet (vgl. dazu die Ausführungen zum entsprechenden Schwerpunktthema).<br />

Die Vorlage umfasst Anpassungen an die revidierten Art. 64a und 65 KVG (Verlustschein -<br />

übernahme bei unbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Standardisierung des Verfahrens<br />

bei der Ausrichtung der Prämienverbilligung und Ausrichtung direkt an die Krankenversicherer). Die Vorlage<br />

wird im Jahr 2012 im <strong>Kanton</strong>srat beraten.<br />

Laufende Aufgaben<br />

Aufgabe / Stand und Kommentar<br />

A1 Der <strong>Kanton</strong> richtet gestützt auf das Krankenversicherungsgesetz (KVG) und das Einführungsgesetz zum Kranken -<br />

versicherungsgesetz (EG KVG) Prämienverbilligungen an die obligatorische Krankenversicherung von Personen aus,<br />

die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben.<br />

A2 Seit Inkrafttreten von Art. 65 Abs. 1bis KVG sind auch familienpolitische Ziele zu berücksichtigen.

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