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PDF, 706 Seiten, 7 - Regierungsrat - Kanton Zürich

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540<br />

� IPSAS 6 – Konzernrechnung und Einbezug von beherrschten Einheiten: Die zu konsolidierenden Einheiten werden<br />

nicht nach dem Kontrollprinzip gemäss IPSAS, sondern gemäss den Kriterien in § 54 CRC und § 28 RLV festgelegt.<br />

Weiter enthält der Anhang nur eine Auswahl der verlangten Offenlegungen.<br />

� IPSAS 7 – Rechnungslegung von Anteilen an assoziierten Organisationen: Die assoziierten Einheiten werden nicht<br />

nach der Equity-Methode einbezogen, sondern zu Anschaffungs- oder Marktwerten bewertet (§ 29 und § 31 Abs. 2<br />

RLV).<br />

� IPSAS 19 – Rückstellungen: Langfristige Rückstellungen werden nicht abdiskontiert (HBR 2011, Kapitel 3.2.16.1.2),<br />

ausgenommen davon sind Rückstellungen für Vorsorgeverpflichtungen aus der Ruhegehaltsordnung für Professorinnen<br />

und Professoren der Universität sowie die Rentenleistungen des Staates für Mittelschullehrer, ehemalige Regierungsräte<br />

und Richter.<br />

� IPSAS 20 - Nahe stehende Personen und Einheiten: Die Offenlegung der Gehälter der Führungskräfte wird nicht vorgenommen.<br />

Es wird auf die gesetzlichen Grundlagen verwiesen.<br />

� IPSAS 22 – Darstellung von finanzstatistischen Informationen des Sektors Staat: Dieser IPSAS-Standard wird nicht<br />

angewendet.<br />

� IPSAS 25 – Leistungen an Arbeitnehmer: Standard ab 1.1.2011 anwendbar. Keine vorzeitige Anwendung. Die Berechnung<br />

der Vorsorgeverpflichtung erfolgt nach Swiss GAAP FER 16. Zusätzlich erfolgt die Offenlegung einer allfälligen<br />

Verpflichtung nach IPSAS 25 im Anhang zur Jahresrechnung § 3 Abs. 2 lit. a RLV und Anhang zur RLV). IPSAS 25 wird<br />

ab 1.1.2012 angewendet. Die Rechnungslegungsverordnung (RLV) wurde auf diesen Termin hin aktualisiert.<br />

Verhältnis zur Jahresrechnung<br />

Die konsolidierte Jahresrechnung umfasst neben der Rechnung des <strong>Regierungsrat</strong>es und der kantonalen Verwaltung auch<br />

die Einheiten der Rechtspflege, kantonale Behörden sowie Anstalten und weitere Organisationen, denen der <strong>Kanton</strong> wesentliche<br />

Betriebsbeiträge leistet und die er gleichzeitig wesentlich beeinflussen kann (§ 54 CRG).<br />

Die Jahresrechnung des Stammhauses beinhaltet im Gegensatz zur konsolidierten Jahresrechnung nur die Rechnung des<br />

<strong>Regierungsrat</strong>es und der kantonalen Verwaltung (§ 47 ff. CRG). Buchführung und Rechnungslegung sind für beide Abschlüsse<br />

identisch (§ 27 RLV).<br />

Verhältnis zum konsolidierten Budget<br />

Das konsolidierte Budget wurde auf der gleichen Rechnungslegungsbasis wie die konsolidierte Jahresrechnung erstellt. Die<br />

zwischen den Leistungsgruppen geplanten innerbetrieblichen Verrechnungen wurden gegenseitig abgestimmt.<br />

Konsolidierungskreis<br />

Die konsolidierte Rechnung umfasst folgende Einheiten (§ 54 Abs. 1 CRG):<br />

� <strong>Regierungsrat</strong> und Verwaltung<br />

� Rechtspflege sowie die kantonalen Behörden<br />

� Anstalten und weitere Organisationen, denen der <strong>Kanton</strong> wesentliche Betriebsbeiträge leistet und die er gleichzeitig<br />

wesentlich beeinflussen kann.

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