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PDF, 706 Seiten, 7 - Regierungsrat - Kanton Zürich

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542<br />

� KANTAG AG<br />

� Landwirtschaftliche Kreditkasse<br />

� Legate und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit<br />

� Zentrum für Gehör und Sprache <strong>Zürich</strong> (ZGSZ)<br />

� Zürcher <strong>Kanton</strong>albank<br />

Im 2011 wurden die Baurekurskommissionen und die Steuerrekurskommissionen von der Direktion der Justiz und des Innern<br />

(Konsolidierungskreis 1) zu den Obersten Gerichten (Konsolidierungskreis 2) überführt. Zudem wurde ein neuer gesetzlicher<br />

Fonds, der Berufsbildungsfonds begründet. Es handelt sich um einen Fonds im Fremdkapital. Bei den Legaten<br />

und Stiftungen ist der Walter Imhof-Fonds hinzu gekommen.<br />

Konsolidierungsgrundsätze<br />

Bei der Konsolidierung gelten die nachfolgend aufgeführten Konsolidierungsgrundsätze:<br />

Vollkonsolidierung: Die konsolidierte Rechnung wird nach dem Prinzip der Vollkonsolidierung erstellt (§ 29 RLV). Dies bedeutet,<br />

dass die Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung der zu konsolidierenden Einheiten vollständig in die konsolidierte<br />

Rechnung integriert werden, bereinigt um Innenbeziehungen.<br />

Einheitliche Abschlusstermine: Der Abschlusstermin für alle in die konsolidierte Rechnung einbezogenen Organisationen ist<br />

der 31. Dezember.<br />

Einheitliche Rechnungslegungsgrundsätze: Alle zu konsolidierenden Einzelabschlüsse müssen aufgrund der im Gesetz über<br />

Controlling und Rechnungslegung, der dazugehörigen Verordnung, dem Handbuch für Rechnungslegung oder Fachweisungen<br />

erlassenen Rechnungslegungs- und Bewertungsrichtlinien erstellt werden.<br />

Einheitliche Kontenpläne und Kontierungsrichtlinien: Damit der konsolidierte Abschluss des <strong>Kanton</strong>s ordnungsgemäss erstellt<br />

werden kann, werden alle Einzelabschlüsse der einbezogenen Organisationen nach einheitlichen Kontenplänen und<br />

Kontierungsrichtlinien erstellt. Einzelabschlüsse, die aufgrund von nationalen oder lokalen Vorschriften unterschiedlich ausgestaltet<br />

sind, müssen durch Umgliederung, Umkontierung und Umbewertungen auf die für den <strong>Kanton</strong> geltenden Richtlinien<br />

umgeschlüsselt werden. Die konsolidierten Einheiten konsolidieren ihrerseits weitere Organisationen, wenn die Voraussetzungen<br />

dazu erfüllt sind (§ 30 Abs. 1 RLV).<br />

Neuerungen in der Berichterstattung 2011<br />

Die Offenlegung der finanziellen Zusicherungen (Commitments) wurde auf die Berichterstattung 2011 hin neu geregelt. Die<br />

finanziellen Zusicherungen nach kreditrechtlicher Sicht (Ausgabenbewilligungen und Verpflichtungskredite) werden im Anhang<br />

der konsolidierten Rechnung unter einer eigenen Ziffer ausgewiesen. Die bisherige Offenlegung der finanziellen Zusagen<br />

aus langfristigen Verträgen, zugesicherten Beiträgen und übrigen Zahlungsverpflichtungen wird vermehrt auf die Anforderungen<br />

nach IPSAS 13, 16, 17 und 31 bzw. IAS 38 ausgerichtet. Zu diesem Zweck werden neu die vertraglich vereinbarten,<br />

unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen für Investitionen und für die Nutzung von Vermögenswerten dargestellt. Als<br />

unwiderruflich gelten Zahlungsverpflichtungen, wenn die daraus resultierenden Zahlungen vom <strong>Kanton</strong> nicht abgewendet<br />

werden können, selbst wenn auf die vertragliche Leistung verzichtet wird. Da die Zahlungsverpflichtungen für die Nutzung<br />

von Vermögenswerten auch die notwendigen Informationen zum Ausweis des operativen Leasings enthalten, entfällt die in<br />

der bisherigen Berichterstattung aufgeführte Tabelle „Operatives Leasing“.

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