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PDF, 706 Seiten, 7 - Regierungsrat - Kanton Zürich

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Ohne unser Prüfurteil einzuschränken, halten wir fest:<br />

Die auf § 19 RLV basierende Schätzung der Nach- und Rückträge des Staatssteuerertrags führt<br />

- bezüglich periodengerechter Ertragsdarstellung - bis dato nicht zu hinreichend zuverlässigen<br />

Ergebnissen. Die zu offene Formulierung von § 19 RLV eröffnet einen Ermessensspielraum<br />

hinsichtlich Rechnungsperiode, in welcher die aus der Unzuverlässigkeit entstehenden Differenzen<br />

erfolgswirksam ausgebucht werden.<br />

Im Weiteren verweisen wir auf die Ausführungen unter Ereignisse nach dem Bilanzstichtag,<br />

wonach infolge eines Grundlagenirrtums Liegenschaften des Strassenfonds im Umfang von<br />

10,7 Mio. Franken überbewertet sind.<br />

Berichterstattung aufgrund weiterer gesetzlicher Vorschriften<br />

Wir bestätigen, dass wir die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassung gemäss Revisionsaufsichtsgesetz<br />

und die Unabhängigkeit gemäss Verfassung des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong> erfüllen und<br />

keine mit unserer Unabhängigkeit nicht vereinbare Sachverhalte vorliegen.<br />

Die umfassenden Anforderungen gemäss CRG und RLV an ein dokumentiertes internes<br />

Kontrollsystem konnten noch nicht im Sinne des Schweizer Prüfungsstandards 890 umgesetzt<br />

werden. Gemäss Verfügung der Finanzdirektion vom 13. Oktober 2009 ist eine Realisierung<br />

bei allen in die Staatsrechnung konsolidierten Einheiten bis 2013 vorgesehen.<br />

Für die Antragstellung zur Rechnung ist basierend auf dem Geschäftsreglement des <strong>Kanton</strong>srats<br />

§ 58a lit. c die Finanzkommission in Koordination mit den zuständigen Sachkommissionen<br />

und der Justizkommission zuständig.<br />

<strong>Zürich</strong>, 30. März 2012<br />

Finanzkontrolle des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong><br />

Martin Billeter Daniel Strebel<br />

zugelassener Revisionsexperte zugelassener Revisionsexperte<br />

Leiter Finanzkontrolle Bereichsleiter Wirtschaftsprüfung

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