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PDF, 706 Seiten, 7 - Regierungsrat - Kanton Zürich

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zu zukünftigen Geldabflüssen führen können. Die sicher oder wahrscheinlichen Geldabflüsse sind zur Bildung von Rückstellungen<br />

zu schätzen (§ 55 Abs. 2 CRG)<br />

Offengelegte Pensionsverpflichtungen<br />

Im Rahmen der Berechnungen der Vorsorgeverpflichtungen sowie der Über- bzw. Unterdeckung nach IPSAS 25 werden<br />

verschiedene versicherungsmathematische Annahmen getroffen wie zum Beispiel die jährlich erwarteten Lohnerhöhungen<br />

und Rentenanpassungen, Austritts- und Sterbewahrscheinlichkeiten.<br />

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze<br />

Fiskalertrag<br />

Steuerträge werden grundsätzlich in jenem Rechnungsjahr verbucht, für das sie geschuldet sind. Die Staatssteuererträge<br />

werden gemäss § 19 RLV berechnet. Quellensteuererträge werden verbucht, wenn sie vereinnahmt werden (§ 19 Abs. 1<br />

RLV), die Erträge der Erbschafts- und Schenkungssteuererträge, wenn sie definitiv veranlagt, die Nachsteuern und Bussen<br />

der Staatssteuern wenn sie in Rechnung gestellt sind.<br />

Die Schätzung der Staatssteuererträge, die in den ersten vier Jahren nach der Steuerperiode für diese Steuerperiode eingehen<br />

(Nach- und Rückträge), erfolgt gemäss folgenden methodischen Ansätzen:<br />

� Der Ertrag wird für natürliche und juristische Personen getrennt berechnet.<br />

� Die erwarteten Nach- und Rückträge werden als prozentualer Zuschlag zu den im Rechnungsjahr (=Steuerperiode)<br />

provisorisch in Rechnung gestellten Steuern berechnet. Der Zuschlag wird für die vier Jahre berechnet, die auf die<br />

Steuerperiode folgen.<br />

� Der prozentuale Zuschlag entspricht den durchschnittlichen Nachträgen der vergangenen acht Jahre. Davon kann abgewichen<br />

werden, wenn der Durchschnitt der Nachträge für das Rechnungsjahr als nicht repräsentativ erachtet wird.<br />

Solche Korrekturen müssen begründet und überprüfbar sein. Die Begründungen für Korrekturen werden im Anhang der<br />

Jahresrechnung offen gelegt.<br />

Der Ertrag der Staatssteuern wird im vierten Jahr nach der Steuerperiode abgerechnet, weil dessen Höhe dann im Wesentlichen<br />

bekannt ist. Mehr- oder Mindererträge im Vergleich zum verbuchten Steuerertrag werden erfolgswirksam verbucht.<br />

Spätere Nach- und Rückträge werden im Rechnungsjahr, in dem sie anfallen, erfolgswirksam verbucht.<br />

Besondere Entwicklungen und Beurteilungen können eine Korrektur der geschätzten Steuererträge nötig machen, noch<br />

bevor sie vier Jahre später ordentlich abgerechnet und erfolgswirksam korrigiert werden. Dies wenn die Entwicklung der<br />

Nach- und Rückträge frühzeitig eine grosse Differenz zwischen den tatsächlichen und den verbuchten Nach- und Rückträgen<br />

erwarten lässt.<br />

Die Forderungen aus Fiskalerträgen sind nach den gleichen Grundsätzen zu bewerten wie die übrigen Forderungen.<br />

Erfassung von Entgelten, Regalien, Konzessionen und verschiedenen Erträgen<br />

Entgelte stellen Erträge aus betrieblichen Leistungen dar. Bedeutende Entgelte sind beispielweise Gebühren für Amtshandlungen,<br />

Spital- und Heimtaxen, Schul- und Kurstaxen sowie Erträge aus Dienstleistungen, Verkäufen und Bussen.

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