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PDF, 706 Seiten, 7 - Regierungsrat - Kanton Zürich

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Mit den Neuerungen werden die Erfordernisse zur Offenlegung der finanziellen Zusicherungen nach § 24 Rechnungslegungsverordnung<br />

(RLV) konkretisiert und der Praxis der Finanzberichterstattung nach IFRS/IPSAS angepasst. Die Notwendigkeit<br />

zur Präzisierung der Rechnungslegungsverordnung in diesem Bereich wird überprüft. Eine allfällige Anpassung der<br />

RLV erfolgt zusammen mit weiteren Verbesserungen auf den 1.1.2014.<br />

Annahmen und Schätzungen<br />

Konsolidierte Rechnung<br />

F i n a n z b e r i c h t e r s t a t t u n g<br />

Die Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung in Übereinstimmung mit den Rechnungslegungsprinzipien bedingt die Anwendung<br />

von Schätzwerten und das Treffen von Annahmen, welche die ausgewiesenen Beträge von Aktiven und Verbindlichkeiten,<br />

die Erträge und Aufwendungen sowie die damit zusammenhängende Offenlegung von Eventualforderungen und -<br />

verbindlichkeiten per Bilanzstichtag beeinflussen. Die konsolidierten Einheiten treffen dabei Schätzungen und Annahmen<br />

bezüglich der Zukunft, wobei die effektive Entwicklung definitionsgemäss von den buchhalterischen Schätzwerten abweichen<br />

kann. Schätzungen und Beurteilungen werden laufend ausgewertet und basieren einerseits auf historischen Erfahrungen<br />

wie auch anderen Faktoren, einschliesslich des Eintreffens zukünftiger Ereignisse, die unter Umständen möglich sind.<br />

Wesentliche Schätzungen und Annahmen werden insbesondere in folgenden Positionen vorgenommen:<br />

Fiskalertrag<br />

Die Einkommens-, Vermögens-, Reingewinn- und Eigenkapitalsteuern werden gemäss den Bestimmungen von § 19 RLV<br />

ermittelt. Wenn es erforderlich ist, von den Rechenregeln von § 19 RLV abzuweichen, um ein den tatsächlichen Gegebenheiten<br />

entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des <strong>Kanton</strong>s gemäss § 44 CRG zu erhalten, so werden<br />

diese Abweichungen wie auch die dazu notwendigen Schätzungen und Annahmen begründet und dokumentiert.<br />

Immobilien im Finanzvermögen<br />

Gemäss § 56 Abs. 1 CRG sind Liegenschaften des Finanzvermögens zum Verkehrswert zu bilanzieren. Eine erfolgswirksame<br />

Neubewertung erfolgt mindestens alle vier Jahre oder wenn die Marktpreise wesentlich von den bilanzierten Werten<br />

abweichen. Die Immobilien wurden gemäss dem "Sachwertverfahren" bewertet. Dieses Verfahren stützt sich auf verschiedene<br />

Schätzungen, so zur Nutzungsdauer, zu den Bodenpreisen und den Lageklassen.<br />

Beteiligungen im Finanzvermögen<br />

Bei der Bewertung von Beteiligungen des Finanzvermögens, welche nicht börsenkotiert sind und für die auch keine konkreten<br />

Kaufangebote bestehen, kann auf ertragswertbasierte Bewertungsmodelle wie z.B. Discounted Cash Flow DCF abgestellt<br />

werden. Die Schätzung des Marktwertes hängt dann von Annahmen über die zukünftigen Geldflüsse und über den<br />

Diskontierungssatz ab.<br />

Wertminderungen auf Sachanlagen und immateriellen Anlagen<br />

Die Sach- und immateriellen Anlagen werden jährlich auf ihre Werthaltigkeit überprüft. Dabei sind für Anlagen des Verwaltungsvermögens<br />

der Wert der zukünftigen Nutzens und zukünftiger Geldflüsse bei einer allfälligen Veräusserung zu beurteilen.<br />

Die früheren Beurteilungen können sich als falsch erweisen und zu einer Wertminderung gemäss § 57 Abs. 3 CRG führen,<br />

wenn beispielsweise die Nutzungsdauer von Anlagen verkürzt wurden, Gebäude anders genutzt werden, Anlagen anders<br />

als prognostiziert technisch veralteten oder frühere Ertragsprognosen für Produkte und Lizenzen sich als falsch erwiesen.<br />

Rückstellungen<br />

Die konsolidierten Einheiten sind im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Vergangenheit verschiedener Risiken ausgesetzt, welche<br />

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