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Briefprotokolle - Heimatverein Pfronten

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1774<br />

StAA Augsburger Pflegämter 253, fol. 566 - 603<br />

1774 Jan. 3<br />

Ehevertrag des ledigen Kreuzwirts Johann Georg Rimmel in Ried mit der hochedlen<br />

Jungfrau Maria Anna Stapf. Die Braut bringt mit in die Ehe Haus, Hof, zwei Bainden,<br />

einen Wurz- und einen Krautgarten, 3 Kühe, Heu, Stroh und die Baumannsfahrnis,<br />

dann 42 Metzensaat im Riedfeld und 4 Tagmahd auf dem Mühlweg.<br />

Für dieses Vermögen muß die Braut ihrer noch lebenden Mutter Maria Cäcilia Kögel bei<br />

ihrer Heirat 200 fl und dann jedes Jahr 90 fl abgeben, außerdem jährlich 4 Klafter Holz.<br />

Die Tochter verpflichtet sich auch, die Mutter in der oben beschriebenen<br />

Wohnbehausung im Ried unbekränkt und allein wohnen zu lassen und von dem Gut<br />

nicht das Mindeste zu verkaufen. Das ganze vorhandene Mobiliar darf die Mutter<br />

lebenslang benutzen. In diesem Haus darf zu Lebzeiten der Mutter auch der Sohn<br />

Joseph Anton Stapf wohnen. Statt barem Geld erhält die Mutter täglich so viel Milch in<br />

guter Gattung, wie sie benötigt. Dafür darf die Tochter das ganze Gut benutzen, doch<br />

bleibt es der Mutter als Hypothek verschrieben. Falls die Mutter sich nicht mehr selbst<br />

versorgen kann, dann verspricht die Tochter mit Hilfe, Rat und Tat aus ihren eigenen<br />

Mitteil bei Seite zu stehen. Aus dem Gut sind noch 500 fl in die milden Stiftungen nach<br />

Füssen zu verzinsen.<br />

Der Hochzeiter widerlegt für dieses Heiratsgut der Braut Haus, Hof, Wein- und<br />

Bierwirtschaft, wie er alles am 4. August 1771 von seiner Schwester Maria Katharina<br />

Rimmel erkauft hat, sodann 45 Metzensaat, sämtliche Wiesmähder, Hausmobilien,<br />

Haus- und Baumannsfahrnis, das Vieh und die Pferde. Dafür hat Rimmel ohne heurige<br />

Weinschuld circa 7300 fl hinauszubezahlen. Seine Schwester hat in den oberen zwei<br />

Stüblen lebenslang das Wohnrecht. Dort gehören ihr auch 1/2 Dutzend Teller, zwei<br />

aufgerichtete Bettstätten in dem oberen Stübel, ihr Brautbett, 2 Pfannen, 2 "glocken<br />

speissene" Häfen, 1 "Hang uhr" und die Malereien. Außerdem erhält die Schwester von<br />

ihrem Bruder so viel aus dem Garten, wie sie benötigt. Dafür überläßt sie ihm das<br />

"ordinari " Tischzeug und den doppelten Überzug zu weißen? Betten. Zwei silberne<br />

Löffel will sie noch für sich behalten und auch das Recht, die Wasch in der<br />

Waschküche aufstellen zu dürfen. Falls sie mit dem Bruder nicht auskommt, darf sie<br />

eine eigene Stiege in ihr Zimmer von außen her erbauen lassen. Falls sie vom Bruder<br />

nicht die vereinbarte Milch und das Bier erhält, so muß er ihr den zur Zeit üblichen Preis<br />

bezahlen.<br />

Falls ein Ehepartner stirbt, soll alles nach Pfarrgebrauch und alter Observanz gehalten<br />

werden. Sollte die Hochzeiterin vor ihrem Mann und vor ihrer Mutter sterben, darf ihr<br />

Heiratsgut vor dem Tod der Mutter nicht verpfändet oder verkauft werden, doch darf<br />

Rimmel das Gut lebenslang genießen. Rimmel verpflichtet sich sodann, ihm, Amtmann<br />

Stapf, die schuldigen 2900 fl ohne Aufschub zu bezahlen. Falls dies nicht geschieht,<br />

habe er, Amtmann Stapf, das Recht, mit Hilfe des Gerichts aus den liegenden<br />

Grundstücken zu seinem Geld zu kommen. Die weitere Halbscheid des Kapitals soll<br />

einstweilen mit 5 % verzinst werden und die fälligen Zinsen müssen umso eher geliefert<br />

werden, als zu Ausbringung dessen seine zwei Schwestern und der ? Vater den<br />

Vorschuß gemacht haben. Für letzteres verbleiben die Wirtschaft, 2 Bainden und<br />

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