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Briefprotokolle - Heimatverein Pfronten

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Joseph Guggemos und Joseph Anton Lotter von Steinach haben am 19. März 1771<br />

einen Kauf wegen einer Wiesmahd um 250 fl abgeschlossen und dabei gegen das<br />

Gesetz verstoßen, weil sie statt der richtigen Kaufsumme 225 fl zu Protokoll gegeben<br />

haben. Der Kauf wird daher von Amts wegen rückgängig gemacht. Der Verkäufer muß,<br />

falls er bereits Geld erhalten hat, dieses binnen 6 Wochen 3 Tagen zurückgeben.<br />

1771.165a.2<br />

Augsburger Pflegämter 253, fol. 211 - 341<br />

1771 Jan. 5<br />

Joseph Geiß und Maria Strehle erklären, daß sie außer Stande sind, ihre häuslichen<br />

Angelegenheiten länger erfüllen zu können. Sie übergeben daher ihr Vermögen um 150<br />

fl an ihre Tochter Anna Geiß, und zwar Haus, Hof, Baind, Kraut- und Wurzgarten,<br />

Hausfahrnis und eine Kuh, dazu 2 Metzensaat im ?, 3 Metzensaat auf dem hohen ?<br />

und eine Wiesmahd im Breitenberg und ein Fuder Heu auf dem Haslach.<br />

Die Tochter will das benötigte Holz und den Stall und die Einlage für 3 Kühe stellen. Ob<br />

die Eltern und die Tochter gut oder nicht auskommen, in jedem Fall erhalten die Eltern<br />

im Quartal lebenslang 45 kr, den halben Krautgarten, die halbe Baind mit dem halben<br />

Obst und den Gebrauch des Hausrats. Die 100 fl für das Gut soll die Tochter in<br />

verschiedenen Raten zahlen, die restlichen 50 fl sofort. Alles weitere erhält die Tochter<br />

als Heiratsgut.<br />

Zuletzt hat der Vater und zum Teil die übergebende Mutter ihrer anderen Tochter Maria<br />

Franziska Geiß nach ihrem Tod vermacht 2 Metzensaat auf dem Geißkopf, 2<br />

Metzensaat auch dort, 2 Metzensaat auf dem hohen Gstatt [Hohestatt], 1 1/2<br />

Metzensaat darüber der Ach und eine Kuh. Was vom Vermögen der Eltern nach ihrem<br />

Tod noch übrig ist, soll an beide Töchter gleich verteilt werden.<br />

1771.211.1<br />

1771 Jan. 5<br />

Ehevertrag zwischen dem ledigen Joseph Anton Lotter und der Maria Anna Geiß.<br />

Die Braut bringt ihr eben übernommenes Gut in die Ehe, der Hochzeiter widerlegt<br />

dagegen 500 fl.<br />

Falls ein Ehepartner ohne Leibeserben stirbt, wird 100 fl Rückfall vereinbart. Wenn<br />

aber ein Ehepartner verstirbt und eigene Kinder zurückläßt und der überlebende Teil<br />

eine weitere Ehe eingehen will, so soll diesen Kindern nach dem Stand des Vermögens<br />

ein Voraus ausgemacht werden.<br />

1771.214.1<br />

1771 Jan. 13<br />

[s. 1771.154a]<br />

1771.215.1<br />

1771 Jan. 14<br />

Joseph Rapp hat am 27. Juli 1767 dem Jörg, Johann und Leonhard Mayer ein<br />

Vermögen in Höhe von 345 fl 54 kr hinterlassen, wovon der Schwager 35 fl 18 kr an die<br />

Herrschaft an Abzug bezahlt hat. Nach Abzug aller weiterer Kosten hat es die Erben<br />

301 fl 40 kr 4 hl getroffen, welche Summe sie heute erhalten haben und über deren<br />

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