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Briefprotokolle - Heimatverein Pfronten

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1771 Sept. 4<br />

Johann Erd und seine Frau Maria Strehle von Steinach übergeben wegen ihres<br />

herannahenden bresthaften Alters Haus, Hof und Garten sowie 17 Metzensaat an ihre<br />

ledige Tochter Maria Erd. Es sind 417 fl Passivschulden vorhanden, die die Tochter<br />

übernimmt. Sie verspricht auch die Eltern lebenslang zu versorgen. Es ist noch ein<br />

Sohn vorhanden, der ein Äquivalent bereits erhalten hat und keinen Anspruch mehr<br />

hat.<br />

1771.292.1<br />

1771 Sept. 4<br />

Ehevertrag der Maria Erd und des Johann Gschwend von Nesselwang.<br />

Die Braut bringt das eben übernommene Anwesen mit in die Ehe, der Hochzeiter 350<br />

fl.<br />

Falls ein Ehepartner ohne Leibeserben verstirbt, müssen im Falle des Ehemanns 175<br />

fl, bei der Ehefrau 25 fl zurückgezahlt werden.<br />

1771.293.1<br />

1771 Sept. 28<br />

Joseph Babel, Schneider zu Röfleuten, und seine Frau Anna Haf erklären, daß sie<br />

altershalber um 800 fl Haus und Hof zwischen Franz Wolf und der Witwe des Joseph<br />

Mörz an ihre Tochter Maria Ursula Babel übergeben, dazu sieben Metzensaat, vier im<br />

Grund und drei in der Schwanden, eine Wiesmahd im Greit. Die Tochter übernimmt<br />

auch alle Schulden.<br />

1. Joseph Babel und seine Frau erhalten freie Wohnung, die Einlage für eine Kuh und<br />

zwei Geißen und das Bett- und Leibgewand, das an die Tochter fallen wird.<br />

2. Es ist noch eine Tochter Kreszentia Babel vorhanden. Sie erhält 50 fl und nach dem<br />

Tod der Eltern nochmals 50 fl und das Recht auf die Einlage.<br />

1771.294.1<br />

1771 Sept. 28<br />

Ehevertrag des ledigen Michael Fillenböck mit der Maria Ursula Babel.<br />

Die Braut bringt das eben übernommene Anwesen mit in die Ehe, der Hochzeiter 250<br />

fl, 200 fl davon in bar und 50 fl nach dem Tode seiner Mutter.<br />

1771.296.1<br />

1771 Okt. 10<br />

Johannes Weinmiller von Lechbruck klagt gegen Johann Bertle im Drittel. Bertle hat<br />

ihm gestern um 31 fl 30 kr eine Kuh verkauft und dabei versprochen, daß sie an Martini<br />

ein Kalb bekommen werde. Da dies nicht der Wahrheit entspricht, bittet er um<br />

Rücknahme der Kuh oder um Schadensersatz.<br />

Bertle bestätigt den Verkauf, aber nicht sein angebliches Versprechen, daß die Kuh an<br />

Martini kalben werde. Der Kläger sagt, daß Bertles Frau selbst das Versprechen<br />

gestanden habe und daß der beim Kauf anwesende Martin Hofer das unter Eid<br />

bezeugen könne. Trotzdem besteht Bertle auf die Zeugenaussage.<br />

Hofer erklärt, daß gestern zwei Lechbrucker zu dem Bertle gekommen seien und einen<br />

Kuhhandel gepflogen hätten. Er sei beim Handel nicht dabei gewesen und habe nichts<br />

von einem Kalb auf Martini gehört. Wohl aber habe er vom Verkäufer vernommen, daß<br />

er 31 fl 30 kr erlöst habe.<br />

Die Klage wird zurückgewiesen, weil der Kläger seine Aussage nicht beweisen kann.<br />

1771.297.1<br />

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