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Briefprotokolle - Heimatverein Pfronten

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1774 Dez. 21<br />

Hans Jörg Geisenhof von Ried läßt protokollieren, daß er von Anton Hörmann von Dorf<br />

ein Feld erkauft hat. Die Kaufsumme in Höhe von 408 fl sei ihm Geisenhof zur<br />

Bezahlung angewiesen worden beim Müller Felix Suiter von Meilingen. Suiter bestätigt<br />

nun den Erhalt des Geldes.<br />

Zeugen u.a.: Johann Georg Schneider in Dorf, Heiligenpfleger<br />

1774.163.1<br />

1774 Dez. 31<br />

Wegen ihres herannahenden Alters übergeben Joseph Schneider und seine Frau<br />

Ursula Filleböck in Kreuzegg an ihren Sohn Joseph Anton Schneider. Gegenstand der<br />

Übergabe ist ihre Behausung in Kreuzegg samt Baind zwischen Liberatus Schneider<br />

und Joseph Steiger, zwei Krautgärten, drei Wiesmähder zu 4 Fuder Heu und 42<br />

Metzensaat.<br />

Der Vater nimmt sich dafür 200 fl aus, die er vom Gutsbesitzer verlangen kann, wenn<br />

es ihm beliebt. Dafür dienen ? Metzensaat als Pfand. Der Sohn muß die Eltern<br />

lebenslang versorgen und will ihnen jährlich 4 fl und sechs Pfund Flachs abgeben. Er<br />

muß auch die Bezahlung von 200 fl Schulden übernehmen. Falls der Vater von den<br />

200 fl nichts braucht, fallen diese dem Übernehmer zu, wenn der Vater stirbt. Von<br />

diesem Erbe ist der Bruder Liberatus Schneider ausgeschlossen.<br />

1774.163.2<br />

1774 Dez. 31<br />

Ehevertrag des ledigen Joseph Anton Schneider von Kreuzegg mit der ledigen Maria<br />

Kreszentia Hauser von Steinach.<br />

Der Hochzeiter bringt das übernommene Anwesen in die Ehe, die Braut 100 fl, die ihr<br />

Bruder Johann Hauser zu zahlen verspricht.<br />

Falls ein Ehepartner ohne Leibeserben verstirbt, erbt der überlebende Teil alles.<br />

1774.166.1<br />

1774 Dez. 31<br />

Ehevertrag des Witwers Johannes Rehle von Dorf mit der ledigen Maria Franziska Erd<br />

von Dorf. Die Braut bringt 153 fl in die Ehe, der Hochzeiter widerlegt dafür Haus, Baind<br />

und 2 Krautgärten.<br />

Aus erster Ehe sind noch zwei Kinder, Anton und Maria Anna, vorhanden, denen<br />

zusammen als mütterlicher Erbteil 60 fl im Voraus ausgemacht werden. Falls der Vater<br />

stirbt, müssen diese 60 fl verzinst werden, es sei denn, die Kinder sind bereits 18 Jahre<br />

alt. Wenn die Stiefmutter sich wieder verheiraten will, erhalten die Kinder 200 fl Rückfall<br />

und die Witwe einen Kindsteil. Falls sie sich nicht mehr verheiratet, darf die Witwe das<br />

ganze Gut lebenslang genießen. Die Tochter Maria Anna erhält auch noch eine<br />

aufgerichtete Bettstatt. Sollten weitere Kinder noch erzeugt werden, sollen sie mit den<br />

Kindern aus erster Ehe im Erbe gleichgestellt sein.<br />

Sollte die Frau ohne Leibeserben zuerst versterben, dann müssen an ihre<br />

Verwandtschaft 50 fl Rückfall geleistet werden, aber erst nach dem Tod des Mannes.<br />

1774.167.1<br />

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