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Numismatische Zeitschrift - Medievalcoinage.com

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)<br />

Bergwerke besitzen, gereiche die 1559er Müuzordnung zum hohen<br />

Vortheil ;<br />

— er kann daher auch nicht seine Zustimmung geben,<br />

dass der Gesandte auch in seinem Namen das Verbleiben bei dieser<br />

Mtinzordnung erkläre. Mit der Darlegung der aufs höchste gestiegenen<br />

Nothlage seines Bergbaues, seiner Lande und Leute, wiederholte<br />

er am Schlüsse jene Aenderungsanträge, die er schon in der<br />

Eingabe vom 15. August 1570 gestellt hatte, i<br />

Auf die Reichstände blieb die Haltung des Erzherzogs Ferdinand,<br />

dem sich auch sein Bruder Karl von Steiermark angeschlossen<br />

hatte, zu der in ihren Schwierigkeiten aufs höchste gestiegenen<br />

Mtinzfrage nicht ohne Einfluss. Im Abschied des Reichstages zu<br />

Speyer 1570, wurde eine Zahl das Münzwesen betreifende Punkte<br />

behandelt, und schliesslich für den Monat Juni 1571 ein Generalmünztag<br />

nach Frankfurt a. M. ausgeschrieben, und jene Stände<br />

welclie Bergwerksbesitzer waren, besonders aufgefordert, ihre Abgeordneten<br />

„mit genügsamer Gewalt abzufertigen." s)<br />

Der Abschied des Frankfurter Deputationstages ddo. 1. October<br />

1571 enthält eine Reihe von Beschlüssen, welche, falls sie zur<br />

vollen Durchführung gelangten, auf das deutsche Münzwesen einen<br />

tief einschneidenden Einfluss nehmen mussten.<br />

Von höchster Wichtigkeit<br />

war §. 27 des Abschiedes. Schon zu Speyer war beschlossen<br />

worden, dass in jedem Reichskreise nur drei oder vier Münzstätten<br />

bestehen sollten; nur jenen Münzständen, welche Bergwerke<br />

besassen, blieb der Betrieb einer eigenen Münze gestattet. Da es<br />

sich jedoch zeigte, dass in<br />

diesen letzteren MUnzhäusern nicht blosg<br />

das aus den Bergwerken gewonnene Gold und Silber, sondern auch<br />

erkaufte Pagamente zur Verniünzung kamen, wurde dieser Vorgang<br />

eingestellt und sollten alle erkauften Pagamente in die KreismUnzhäuscr<br />

gebracht werden, sohin den Münzherren, welche eigene<br />

Münzhäuser hatten, in denselben nur das Vermünzen der aus den<br />

eigenen Bergwerken gewonnenen Edelmetalle gestattet sein. Um<br />

die Handhabung des MUuzprobationswesens zu sichern, wurden mit<br />

§. 28, der kurrheinische, oberrheinische und westphälische Kreis,<br />

1) K. k. II. K. A., i «..-.. i..,iu.<br />

>j Hirsch, 1. c. Seite 69 u. f.

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