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Numismatische Zeitschrift - Medievalcoinage.com

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1<br />

288 Johann Newald : Das österreichische Münz-wesen<br />

tigen sind." Die geprägten Tbaler sind an den Hof zu senden,<br />

damit nicht erst ein Wechselgeld gegeben oder Reichsgiildiener<br />

herausgeschickt werden, i)<br />

Im Breslauer Münzhause wurden damals auch Goldmünzen<br />

geprägt und wurde gegen den „Raitdiener bei der Kammer in<br />

Schlesien Salomon Lewen" die Beschwerde erhoben, dass ihm<br />

die etwas zu leichte Ausbringung derselben zur Last falle. Die Hofkammer<br />

verfügte ddo. Prag, 15. November 1583 die Verhaftung<br />

desselben und sei „fürsehung zu thun, damit sich seines Wegknmbens<br />

nicht zu befaren sei". 2)<br />

Der ziemlich lebhafte Betrieb dauerte<br />

im Münzhause zu Breslau durch mehrere Jahre an. Es geht dieses<br />

aus dem Erlasse ddo. Prag, 29. Februar 1586 hervor. Dass in<br />

Schlesien ein Uebermass von geringhaltigen Geldsorten im Umlaufe<br />

war, ergibt sich aus dem Umstand, dass dort im Anfange des<br />

Jahres 1586 der kaiserliche Thaler mit einem Aufgeld von<br />

20 Kreuzer, das heisst mit 1 Gulden 30 Kreuzer berechnet wurde. 3)<br />

Nach dem Tode des Königs von Polen Stephan Bathory<br />

(starb 13. December 1586) gerieth das Münzwesen dieses Landes<br />

in eine länger anhaltende Stockung. Der Münzmeister zu Posen<br />

Dietrich Bussa aus Braunschweig schritt um die Genehmigung<br />

zur Vermünzuiig seiner Gold- und Silbervorräthe zu Breslau „in<br />

guette Reichs münz'' ein; er würde sich zu diesem Ende in<br />

Breslau niederlassen. Die Hofkammer Hess sich über dieses Ansuchen<br />

von dem Kammerrath Hanns vonProchlitz und dem<br />

Prager Münzmeister Lazar Erker ein Gutachten vorlegen. Diese<br />

beantragten, man möge dem Bussa für die Zeit von sechs Monaten<br />

den Münzbetrieb gestatten, womit er genügend Zeit habe, sich<br />

darüber klar zu werden, „wie es ihme mit der Münz ung nach<br />

dem Reichsfuss ergehen werde". Mit dem Erlasse ddo. Prag,<br />

14. April 1587 wurde die schlesische Kammer angewiesen, „zunächst<br />

des Münzwesens kundige Personen in Breslau einzu vernehmen"<br />

und sohin ihre Anträge zu stellen, wie in Angelegenheit der Ueberlassung<br />

des dortigen Münzwesens an Bussa,<br />

jedoch nicht bloss auf<br />

1) K. k. H. K. A., Gdkb. Nr. 318, Fol. 347vers.<br />

2) Daselbst Gdkb. Nr. 318, Fol. 416.<br />

3) Daselbst Gdkb. Nr. 320, Fol. 2 und ITvers.

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