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Numismatische Zeitschrift - Medievalcoinage.com

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4o!i<br />

Adolph Meyer: Albrecht von AVallenstein ("Waldstein)<br />

Ihro Fürstl. Gnaden treu, ehrbar und redlich bis auf den letzten Blutstropfen<br />

tapfer zu halten und von derselben auf keinerlei Weis un&\<br />

separiren noch separiren zu lassen, uns hingegen verbindlich gemacht,<br />

gestalt solches obbesagter Schluss mit Mehrerem ausweiset. .<br />

.^ Ferner'<br />

„ Und thun zuvörderst wir Älbrecht etc. versichern, dass uns<br />

. . .<br />

niemaleii in den Sinn gekotninen das Geringsie, so Ihrer<br />

Kaiserl, Majestät, Dero Hoheit noch der Religion xiitvider,<br />

z-ii gestatten^ noch iceniger selbst zu pi^actisiren<br />

. . . .<br />

•<br />

Dieses vom Herzog iiiul neuniindzwanzig Oifieieren unter-,<br />

fertigte Actenstitek sandte der Herzog am 21. Februar durch dei<br />

Obersten Mohr von Wald an den Kaiser, dem er ausserdem schriel<br />

dass er bereit sei, das Comraando niederzulegen und sich zur Ved<br />

antwortung zu stellen, wohin es der Kaiser befehlen wUrde. Folgen-^<br />

den Tages fertigte er, um sicher zu sein, dass diese seine Erklärung<br />

auch an den Kaiser gelange, einen zweiten Eilboten, den Obersten<br />

Brenner, nach Wien ab, dem er von ihm in blanco unterzeichnete<br />

Vollmachten mitgab, deren Ausfüllung er den kaiserlichen Ministern<br />

überliess, damit sie in seinem Namen nach ihrem Belieben Befehle<br />

an die Generale der Armada ausfertigen möchten. Diese Boten<br />

gelangten nicht nach Wien, sondern wurden von Piccolomini und<br />

Diodati aufgefangen und festgesetzt.<br />

Vermöge geheimer kaiserlicher Instruction vom 20. Februar<br />

wird der Oberst<br />

Graf Puchheiml) beauftragt, unter dem Vorgeben,<br />

T^dass ihm Friedlands und Terzka's Güter, nach der nunmehr beider<br />

Genannten erfolgten meineidigen Rebellion und Flucht zum Feind, als<br />

dem höchsten Königlichen OberhaujH undisponirlich anheimfallen,"<br />

Güter, Gelder und Fahrnisse des Herzogs von Friedland zu confisciren.<br />

Diese Verfügung stand im directen Widerspruch zu den mit<br />

dem Majestätsbrief von 11. Mai 1627 ertheilten Vorrechten: dass<br />

eine Confiscation der Güter unter keinen Umständen, selbst dann nicht<br />

trenn der Besitzer sich des Criminis laesae Majestatis schuldig machen<br />

und am Leben bestraft werden sollte,<br />

stattfinden könne.<br />

Heftig von der Gicht geplagt, so dass er weder zu Pferde<br />

sitzen noch im Wagen fahren konnte und vom kaiserlichen Hofe<br />

ohne Benachrichtigung, dass er seiner Stelle entsetzt und die Armee<br />

angewiesen sei, ihm nicht ferner Gehorsam zu leisten, erliess der<br />

die

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