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Numismatische Zeitschrift - Medievalcoinage.com

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444 Adolph Meyer: Albrecht von Wallenstein (Waldstein)<br />

Sub Nr. 6348 vom Jahre 1624 erliegt in vorgenanntem<br />

ein Schreiben des böhmischen Hofkammer Secretärs von Rammia'<br />

worin den Münzamtleuten aufgegeben wird, 6000 Thaler zur<br />

sition des genannten von Waldstein zu halten, endlich sub Nr. 6353<br />

ein gleiches Schreiben vom 23. März 1624, worin anbefohlen wi<br />

zu den Kriegsausgaben und zur Bezahlung des Genannten v<br />

Waldstein das ganze, hier vorräthige Geld auszufolgen, und nach ich<br />

Prag zu senden.<br />

I<br />

Eine Mtinzverleihungs-Urkunde ist bis jetzt noch nicht wieder<br />

aufgefunden worden, oder das Datum ermittelt worden. In dem<br />

Diplom vom 16. September 1628, durch welches Sagan als Herzogthum<br />

ihm verliehen wird,<br />

wird auch das ihm als Herzog von Friedland<br />

schon verliehene Recht der Münzprägung etc. in folgender<br />

Weise bestätigt:<br />

„<br />

. . . . also daß gedachts Herzog Albvecht . . und alle dero nachkommende,<br />

regierende Herzogen zu Friedland, und Sagan, wann ihnen solches<br />

über kurtz, oder lang gelegen oder gefällig, in mehrbesagten Herzogthumben<br />

Friedland, und Sagan, und deßen incorporirten Herrschaften, und Gebieten,<br />

oder so noch ins künftig darzu geschlagen und einverleibt werden möchten,<br />

ein Müntz Statt bauen, und aufrichten laßen, und darinnen durch<br />

Ihre ehrbare redliche Münzmeister, die Sie zu einer jeden Zeit darzu<br />

verordnen allerlei guldine, und silberne Müntzsorten, klein und groß<br />

in allermaßen solches Unser, und des heiligen Reichs, auch Unsers Erbkönigreichs<br />

Böheimb Müntz-Edict, und Ordnung zuhißet, .... mit Unterschriften,<br />

Bildnißen, Wappen und Gepräg, auf beeden Seiten, müntz en und schlagen<br />

laßen, . . . . doch sollen alle solche gülden- und silberne Müntzen, die Sie<br />

wie obstehet, schlagen und müntzen laßen, von Strich, Nadel, Schrott Crän,<br />

Gehalt, Werth, und Gewicht vorberührter Unserer, und des heiligen Reichs,<br />

auch Unsers Erbkönigreichs Böheimb Müntz Ordnung gemäß und nit geringer<br />

seyn, auch wo Wir, oder unsere Erben, und Nachkommen, in mehrberührtem<br />

Unserm Erbkönigreich Böheimb, künftig — über kurtz oder lang, der Müntz<br />

halben Aenderung und andere Ordnung füraehmen, geben, und machen<br />

würden, derselben sollen gemeldte Herzogen zu Friedland und Sa^an sich<br />

alsdann auch gemäß halten ..."<br />

Aus von mir ermittelten Schriftstücken des Herzogs citire ich:<br />

Wallenstein an Gerhard von Taxis, seinen Landeshauptmann<br />

zu Gitschin — die Originale liegen grösstentheils im Gubernialarchiv<br />

zu Prag.

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