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Evaluation zur Umsetzung der EU-Strukturfondsmittel im Rahmen ...

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<strong>Evaluation</strong> <strong>der</strong> <strong>EU</strong>-Strukturfondsför<strong>der</strong>ung <strong>im</strong> BAP<br />

Arbeitspaket I: <strong>Evaluation</strong> <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong>sstrukturen<br />

Die Gesellschafterversammlung wie<strong>der</strong>um beschließt gemäß § 9 IV des Gesellschaftsvertrages<br />

u. a. über<br />

� die Feststellung <strong>der</strong> Bilanz nebst Anhang einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss)<br />

für das vorangegangene Geschäftsjahr,<br />

� die Gewinnverwendung, sowie<br />

� die Entlastung <strong>der</strong> Geschäftsführer und <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates.<br />

Die Grundlage für die regelmäßige Geschäftstätigkeit <strong>der</strong> Gesellschaft ist <strong>der</strong> Wirtschaftsplan, bestehend<br />

aus Finanz-, Investitions- und Personalplan, welcher von <strong>der</strong> Geschäftsführung vor Beginn<br />

eines jeden Geschäftsjahres für das kommende Geschäftsjahr aufgestellt wird. Dieser Wirtschaftsplan<br />

bedarf <strong>der</strong> Zust<strong>im</strong>mung des Aufsichtsrates und des zuständigen Fachressorts (§ 6 Abs. VII).<br />

Die Zust<strong>im</strong>mung des zuständigen Fachressorts ist dabei <strong>im</strong> Sinne <strong>der</strong> Fachaufsicht zu verstehen,<br />

die die Einhaltung <strong>der</strong> inhaltlichen und finanziellen Vorgaben an die <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Arbeitsmarktpolitik<br />

durch die Gesellschaften umfasst. Durch diese inhaltliche Fokussierung ist die Fachaufsicht<br />

gegenüber den Zuständigkeiten des Aufsichtsrates bzgl. <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> allgemeinen Geschäftspolitik<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft abgegrenzt.<br />

Insofern kommt <strong>der</strong> Fachverwaltung in zweifacher Weise, nämlich über die hervorgehobene Position<br />

des bzw. <strong>der</strong> Aufsichtsratsvorsitzenden sowie das hier verankerte geson<strong>der</strong>te Zust<strong>im</strong>mungsrecht<br />

zum Wirtschaftsplan eine starke Funktion <strong>zur</strong> Steuerung <strong>der</strong> Gesellschaften zu. Im Ergebnis<br />

handeln die Gesellschaften demnach auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Gesellschafts- und Beleihungsverträge<br />

nach den inhaltlichen Weisungen des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend<br />

und Soziales.<br />

Das Konzept <strong>der</strong> Fachaufsicht ist in den „Leitlinien <strong>zur</strong> Aufsicht und Zusammenarbeit des Senators<br />

für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales mit <strong>der</strong> bremer arbeit gmbh und <strong>der</strong> Bremerhavener<br />

Arbeit GmbH“ in allgemeiner Weise ausgeführt.<br />

� [2] Die Leitlinien <strong>zur</strong> Aufsicht und Zusammenarbeit <strong>der</strong> Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit,<br />

Jugend und Soziales mit <strong>der</strong> bremer arbeit gmbh und <strong>der</strong> Bremerhavener Arbeit<br />

GmbH – (Fachaufsichtskonzept).<br />

Gemäß den Leitlinien legt die Fachverwaltung <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> strategischen Steuerung die finanziellen<br />

(Betriebsmittel, Programmmittel) sowie die fachpolitischen <strong>Rahmen</strong>bedingungen (För<strong>der</strong>schwerpunkte,<br />

För<strong>der</strong>grundsätze, Programme, Richtlinien, sonstige Handlungsanweisungen) fest.<br />

Die Fachaufsicht umfasst demnach die Richtlinien-, Budget- und Programmkompetenz.<br />

Diese Kompetenzen werden <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> Leitlinien nicht explizit weiter ausgearbeitet. Allerdings<br />

finden sich dort Ausführungen <strong>zur</strong> Ausgestaltung ausgewählter Schnittstellen zwischen strategischsteuern<strong>der</strong><br />

und operativ-umsetzen<strong>der</strong> Ebene, so beispielsweise zum Berichtswesen, <strong>zur</strong> Jahres-<br />

und Maßnahmeplanung sowie zum Allgemeinen Verwaltungshandeln.<br />

Darüber hinaus werden einige allgemeine Festlegungen <strong>zur</strong> Rollendefinition und –abgrenzung zwischen<br />

Fachverwaltung und Gesellschaften getroffen (siehe Tabelle 14).<br />

BAP-<strong>Evaluation</strong>-Schlussberichtv01.doc<br />

9. Mai 2008<br />

© Steria Mummert Consulting AG Seite 133 von 452

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