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Evaluation zur Umsetzung der EU-Strukturfondsmittel im Rahmen ...

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<strong>Evaluation</strong> <strong>der</strong> <strong>EU</strong>-Strukturfondsför<strong>der</strong>ung <strong>im</strong> BAP<br />

Arbeitspaket I: <strong>Evaluation</strong> <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong>sstrukturen<br />

Die Zuständigkeit für die Aushandlung <strong>der</strong> Leitungsvereinbarungen liegt auf Seiten des Fachressorts<br />

be<strong>im</strong> Referat 22 sowie an<strong>der</strong>erseits bei <strong>der</strong> Geschäftsführung <strong>der</strong> Gesellschaft.<br />

� [4] Die Allgemeine Verordnung VO (EG) 1083 (2006), insbeson<strong>der</strong>e die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong><br />

Ausgestaltung des Verwaltungs- und Kontrollsystems (Titel VI; Art. 58 ff.)<br />

Bereits in <strong>der</strong> vorherigen För<strong>der</strong>periode waren die Gesellschaften dem Referat 15 – Europäische<br />

Angelegenheiten - hinsichtlich <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> ESF-kofinanzierter Maßnahmen, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong><br />

Gewährleistung <strong>der</strong> Mittelabflüsse, verantwortlich und berichtspflichtig.<br />

Im Zuge <strong>der</strong> neuen För<strong>der</strong>periode nehmen die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Verwaltungsbehörde bzgl.<br />

<strong>der</strong> Programmsteuerung deutlich zu. So ist die Fondsverwaltung nicht mehr nur, wie bisher vorrangig<br />

für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Mittelabflusses <strong>im</strong> Sinne <strong>der</strong> Inputsteuerung<br />

verantwortlich, son<strong>der</strong>n auch und vor allem für die inhaltlich geprägte Output- und Ergebnissteuerung<br />

entlang <strong>der</strong> <strong>im</strong> ESF-OP definierten Ziele. In <strong>der</strong> Folge än<strong>der</strong>t sich auch die Qualität des<br />

Verhältnisses zwischen <strong>der</strong> Verwaltungsbehörde und den Gesellschaften. So ist die ESF-<br />

Verwaltungsbehörde gegenüber den Gesellschaften in ihrer Funktion als zwischengeschaltete Stellen<br />

gemäß Art. 59 (2) VO (EG) 1083 (2006) künftig auch inhaltlich Weisungsbefugt um die Zielerreichung<br />

<strong>im</strong> Sinne des ESF-OP sicherzustellen. Diese Rollenverteilung gilt <strong>im</strong> Übrigen auch für den<br />

Fall, dass eine an<strong>der</strong>e zwischengeschaltete Stelle benannt wird.<br />

Im Hinblick auf die Gesichtspunkte <strong>der</strong> Effektivität, Wirtschaftlichkeit und Anfor<strong>der</strong>ungsgerechtigkeit<br />

bezogen auf die <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EU</strong>-Strukturfondsför<strong>der</strong>ung <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> des BAP weist das Verhältnis<br />

von strategischer und operativer Steuerung demnach folgende Merkmale auf:<br />

� Das bestehende institutionelle Verhältnis von strategischer und operativer Ebene ist nicht<br />

geeignet, die Anfor<strong>der</strong>ungen an eine effektive, wirtschaftliche und anfor<strong>der</strong>ungsgerechte<br />

<strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EU</strong>-Strukturfondsför<strong>der</strong>ung <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> des BAP zu erfüllen ►<br />

Mit <strong>der</strong> neuen För<strong>der</strong>periode kommt es, wie dargestellt (Kap. 5.3.1.1 ) zu einer grundlegenden Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Aufgaben- und Rollenverteilungen auf <strong>der</strong> strategischen Ebene. Dem bisher v. a. für die<br />

Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Abflusses <strong>der</strong> <strong>EU</strong>-Mittel verantwortliche Referat 15<br />

kommt nunmehr die Rolle eines das ESF-OP inhaltlich steuernden Akteurs zu. Diese Verantwortung<br />

erstreckt sich gleichermaßen auf die Vorgabe finanzieller und inhaltlicher Zielgrößen gegenüber<br />

den zwischengeschalteten Stellen, also voraussichtlich den Gesellschaften.<br />

Zugleich ist das Referat 22 bisher weiterhin mit <strong>der</strong> Fachaufsicht <strong>der</strong> Gesellschaften betraut. Diese<br />

ist in Abgrenzung zu den Aufgaben des Aufsichtsrates ebenfalls strikt inhaltlich als Richtlinien-,<br />

Budget- und Programmkompetenz bezogen auf das BAP definiert.<br />

Da das ESF-OP und das BAP nicht zu letzt auf Grund <strong>der</strong> weitgehenden Reduzierung <strong>der</strong> originären<br />

Landesmittel nahezu aus den gleichen Finanzmitteln bedient werden, führt diese Konstellation<br />

<strong>im</strong> besten Fall, d. h. einer vollständigen externen Kohärenz <strong>der</strong> beiden Zielsysteme, zu Ineffizienzen<br />

auf Grund von Doppelstrukturen und redundanter Aufgabenwahrnehmung.<br />

Sofern allerdings zwischen den Zielsystemen, wie <strong>im</strong> aktuellen Fall (siehe Kap. 5.2) keine ausreichende<br />

externe Kohärenz gegeben ist, führt diese Aufgabenüberschneidung zwischen den beiden<br />

Referaten 15 und 22 nahezu zwangsläufig zu unterschiedlichen Vorgaben gegenüber den Gesellschaften.<br />

BAP-<strong>Evaluation</strong>-Schlussberichtv01.doc<br />

9. Mai 2008<br />

© Steria Mummert Consulting AG Seite 137 von 452

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