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Der Jahrhundertbetrug

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Gaskammern. 81 <strong>Der</strong> einzige „Beweis“ dafür, daß die Leichenkeller<br />

und Badeanstalten in dieser Weise zu interpretieren seien, findet sich<br />

in den Affidavits und der Zeugenaussage (27. und 28. Juni 1947) des<br />

Zeugen (nicht Angeklagten) im Fall 4 Wolfgang Grosch, eines<br />

Ingenieurs und Sturmbannführers der Waffen-SS, der diese<br />

Einrichtungen Gaskammern „taufte“, wobei das Vorhandensein von<br />

Zyklon in Auschwitz die augenfällige Rechtfertigung für solche<br />

„Taufe“ abgab. 82 Grosch war jedoch ein sehr unsicherer Zeuge, da<br />

er in seinen Affidavits vom 20. Februar und 5. März 1947 von der<br />

Existenz der Gaskammern zu wissen behauptete, dann aber am 26.<br />

Juni 1947, am Vortage seiner Zeugenaussage, alle diese Feststellungen<br />

während seiner Vernehmung zurückzog und jede<br />

Kenntnis von Gaskammern in Abrede stellte. 83 Keine von Groschs<br />

Aussagen ist in den NMT-Aktenbänden enthalten, und Hilberg<br />

zitiert seine Aussagen oder Affidavits nicht.<br />

Es besteht keinerlei Grund, die Behauptungen über die<br />

„Leichenkeller“ und die „Badeanstalten“ anzuerkennen, hingegen<br />

alle Ursache, sie zurückzuweisen. Was den „Leichenkeller“<br />

anbetrifft, so haben wir bemerkt, daß die in Auschwitz befindlichen<br />

Erleichterungen zur Leichenbeseitigung nichts Besonderes waren<br />

und daß sogar das Dokument NO-4473 erkennen läßt, daß der<br />

Leichenkeller im Krematorium II als Aufbewahrungsort für die<br />

Leichen dienen sollte. Was die Badeanstalten anbetrifft, so haben wir<br />

darauf hingewiesen, daß das Reinigen unter der Brause in allen<br />

deutschen Lagern eine regelmäßige Maßnahme bei allen ankommenden<br />

Häftlingen war; es muß daher in Birkenau Brausebäder<br />

gegeben haben. Nun befinden sich nach dem Lagerplan auf Seite 370<br />

(Fig. 29) die „baths“ oder Badeanstalten, die mit den Krematorien<br />

IV und V verbunden waren, in der Nähe der Kläranlagen (filtration<br />

plants) und ebenso in der Nähe von „Kanada“, wo die Kleidung der<br />

ankommenden Häftlinge aufbewahrt wurde. 84 Das „steam bath“<br />

(Dampfbad) diente zweifellos der Desinfektion der Bekleidung, die<br />

entweder vor ihrer Lagerung erfolgte oder, nachdem die Kleidung<br />

den Häftlingen zeitweilig weggenommen war. 85 Wenn es eine Sauna<br />

für ankommende Häftlinge war, so würden die Häftlinge nach deren<br />

Benutzung auf jeden Fall ein kaltes Brausebad benötigt haben. Die<br />

Leute legten ihre Kleidung in der Nähe von „Kanada“ ab und gingen<br />

dann baden. Was könnte einfacher sein?<br />

Keine verstandesmäßigen Überlegungen können bewirken, daß<br />

diese Gaskammern Wirklichkeit waren. Die Behauptung, daß die<br />

Brausebäder, die sich in denselben Gebäuden wie einige der<br />

Krematoriumsöfen befunden haben sollen, in Wahrheit Gaskammern<br />

gewesen seien, ist genau so unbegründet wie die gleiche<br />

Behauptung über das Dachauer Brausebad, das sich in dem<br />

Krematoriumsgebäude jenes Lagers befand.<br />

Gelegentlich kommen unbedeutende Zweifel darüber auf, ob die<br />

Brausebäder sich wirklich in denselben Gebäuden wie die<br />

Krematorien IV und V befanden, weil der Lagerplan im<br />

WRB-Report die Bäder in einem besonderen Gebäude verzeichnet.<br />

Doch ist das unwichtig.<br />

Damit ist die Analyse der in Ziffer 7 des Höß-Affidavits<br />

angesprochenen Punkte abgeschlossen.<br />

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