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Der Jahrhundertbetrug

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Gerichten der Alliierten bzw. den Amerikanern noch ein Wort : Für<br />

ihn mußte es sicher erscheinen, daß das Militärtribunal der Sieger die<br />

Existenz der Vernichtungen zum Dogma erhoben hat und in dieser<br />

Frage unnachgiebig bleiben würde. So lenkte er das Gericht auf die<br />

Theorie hin, daß jemand anders als die SS schuldig war.<br />

Bevor wir uns den Einsatzgruppen in Rußland zuwenden,<br />

erscheint es angebracht, verschiedene Äußerungen zu analysieren,<br />

die tatsächlich oder angeblich von verschiedenen „Nazis“ — zumeist<br />

nach dem Krieg — gemacht worden sind und die ausdrücklich oder<br />

indirekt Vernichtungen behauptet haben. Hierzu gehören im<br />

wesentlichen Äußerungen deutscher Zeugen und Angeklagter bei<br />

den „Kriegsverbrecherprozessen“. Will man solche Äußerungen<br />

bewerten, so muß der simplen Tatsache Rechnung getragen werden,<br />

daß die prozeßführenden Mächte sich auf die Legende von der<br />

Vernichtung der Juden, insbesondere hinsichtlich Auschwitz als ein<br />

ehern feststehendes Faktum festgelegt hatten, und daß weder das<br />

IMT noch das NMT laut „Londoner Protokoll“ vom 8.8.1945 „an<br />

Beweisregeln gebunden“ war — Art. 19 — und „nicht Beweis für<br />

allgemein bekannte Tatsachen fordern, sondern sie von Amts wegen<br />

zur Kenntnis nehmen“ sollte — Art. 21 —. Ihre politischen Anführer<br />

hatten die entsprechenden Anklagen bereits lange Zeit bevor sie<br />

auch nur ein Schnipsel dessen besaßen, was man heute als „Beweis“<br />

bezeichnet, erhoben. Demzufolge waren die Gerichte a priori —<br />

zumal sie bekanntlich politische Gerichte der einen kriegführenden<br />

Partei und nicht etwa Neutrale waren! — auf die<br />

Vernichtungslegende verpflichtet. Ein Befund, daß es keine<br />

Vernichtungen gegeben habe, lag bei diesen Prozessen ganz einfach<br />

nicht im Bereich der politischen Möglichkeiten.<br />

Andererseits waren die Gerichte, mit einer Handvoll von<br />

Ausnahmen, nicht unbedingt in bezug auf einzelne Personen<br />

festgelegt. Dennoch ist bekannt, daß in den meisten Fällen trotz<br />

fehlender persönlicher direkter oder indirekter Schuld bzw.<br />

Verantwortlichkeit eine Verurteilung durchaus im Bereich der<br />

Möglichkeit, um nicht Wahrscheinlichkeit zu sagen, lag. Bei allen<br />

Anklagefällen mußte mit diesen unleugbar vorhandenen<br />

Wahrnehmungen gerechnet werden. Und selbst bei jenen Personen,<br />

deren Fälle, gemessen nach den Maßstäben alliierter Justizpraxis,<br />

hoffnungslos waren, mußten die Rechtsanwälte so vorgehen, als<br />

bestünde eine Chance für ein günstiges Urteil. Betrachtet man diese<br />

Prozesse unter einem solchen Gesichtspunkt, so ist es sinnvoll, sie<br />

chronologisch durchzugehen.<br />

<strong>Der</strong> erste diesbezügliche Prozeß war nicht das IMT, sondern der<br />

„Belsen-Prozeß“, durchgeführt von einem britischen Militärgericht<br />

gegen Deutsche, die das Lager Belsen verwaltet hatten, nachdem es<br />

von den Alliierten besetzt worden war. <strong>Der</strong> Kommandant,<br />

SS-Hauptsturmführer Joseph Kramer (die sog. „Bestie von Belsen“)<br />

war natürlich der Hauptangeklagte. Die Bedeutung des Belsen-<br />

Prozesses leitet sich jedoch von der Tatsache her, daß Kramer im<br />

Jahre 1944, also vorher, Lagerkommandant von Birkenau gewesen<br />

war. Kramers Prozeß wurde im Herbst 1945 durchgeführt und<br />

endete im November, als das IMT in Nürnberg seine Prozesse begann.<br />

Kramer wurde im Dezember 1945 gehenkt.<br />

Uns liegt die ausführliche erste Aussage Kramers vor, die er im<br />

Verhör durch die Briten zu Protokoll gegeben hatte. Die Bedeutung<br />

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