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Der Jahrhundertbetrug

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1939 oder 1940). Freilich — wie er aussagte — hatte er im Sommer<br />

1943 von dem Vernichtungsprogramm, das Eichmann als Mitglied<br />

seines Amtes durchführte, aus der Auslandspresse und von<br />

Feindsendern erfahren. Er habe Himmler 1944 veranlaßt, es<br />

zuzugeben, und protestierte dann zunächst bei Hitler und später bei<br />

Himmler. Das Vernichtungsprogramm sei im Oktober 1944 gestoppt<br />

worden, „hauptsächlich auf seine Intervention hin“. 14 Die Art und<br />

Weise, wie Kaltenbrunner die Informationen über die Vernichtungen<br />

erfahren haben will, paßt, mögen sie auch Unsinn sein, zu der<br />

äußersten Geheimhaltung, die im Zusammenhang mit den<br />

„Endlösungsgeschehen“ angeblich immer bestanden hat.<br />

Ein gewöhnlicher Mensch, sogar ein unterrichteter Kritiker, kann<br />

durchaus die Verteidigungsstrategie Kaltenbrunners mißverstehen,<br />

weil er sich kaum in einen Angeklagten versetzen kann, der um<br />

seinen Kopf und nicht um die historische Wahrheit kämpft, —<br />

angesichts einer Manifestation des Hasses und der Hysterie. <strong>Der</strong><br />

Versuch, seinen Kopf zu retten, hieß soviel wie eine Argumentation<br />

aufzustellen, die sich den vorherrschenden Umständen anpaßt; und<br />

selbst ein optimales Plädoyer unternimmt unter solchen Umständen<br />

nicht den Versuch, das Gericht in bezug auf Sachverhalte<br />

umzustimmen, denen es sich aus politischen Gründen unzugänglich<br />

verschließt.<br />

Im Kramer-Prozeß, gleichermaßen wie im IMT waren die Gerichte<br />

nicht unabhängig, sondern weisungsgebundene Instanzen ihrer<br />

politischen Führung, wobei vor allem für das IMT das „Londoner<br />

Statut“ vom 8.8.1945 mit seinen einmalig-neuen zu zeitweiligen<br />

„Neuen Internationalen Völkerrechtsregeln“ hochstilisierten<br />

„Rechtsgrundsätzen“ ausschließlich maßgebend war und keinerlei<br />

Berufungsmöglichkeiten, weder im Bereich der alliierten Mächte<br />

noch von neutralen Mächten vorsah. So waren diese Militärtribunale<br />

a priori auf den Beschluß festgelegt, daß das besiegte Deutschland<br />

ein Programm zur Judenvernichtung gehabt und dieses auch<br />

durchgeführt habe. Bei den späteren NMT-Prozessen, die nur von<br />

den Amerikanern geführt wurden, waren die Tribunale von<br />

vornherein weisungsgemäß an das bereits gefällte Grundsatzurteil<br />

des IMT gebunden, demzufolge die Urteile im Prozeß gegen die<br />

„Hauptkriegsverbrecher“ bereits „den Beweis für die festgestellten<br />

Tatsachen erbracht“ hätten. Wenn auch das IMT-Tribunal dies nur<br />

„von Amts wegen“ (vergl. „Londoner Statut“) zur Kenntnis<br />

erhalten hatte, so behauptete es doch „im Namen des Rechts und der<br />

Wahrheit“, daß Millionen Menschen, vorwiegend Juden, — Kinder,<br />

Frauen, Männer — auf Befehl der nationalsozialistischen Führung in<br />

deutschen Konzentrationslagern und auch im Machtbereich der<br />

Einsatzgruppen bzw. überhaupt der deutschen Truppen vorsätzlich<br />

und ohne militärische Notwendigkeit liquidiert worden seien. Vor<br />

allem soll dies in Auschwitz geschehen sein, das „für diesen<br />

Hauptzweck abgestellt worden war“, wobei zu den in den dortigen<br />

„technischen Anlagen“ durchgeführten Ermordungen auch die viel<br />

zitierten „400.000 ungarischen Juden“ hinzuzurechnen seien. 15<br />

Waren die Ankläger im NMT dafür bekannt, die Aufmerksamkeit der<br />

Richter auf diese Konsequenz des Grundsatzurteils zu lenken, so<br />

fehlte Angeklagten wie Zeugen die Basis für eine rechtsstaatübliche<br />

Verteidigung und Informationsbeschaffung. 16<br />

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