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Der Jahrhundertbetrug

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Die in den sechziger Jahren in Westdeutschland durchgeführten<br />

„NSG“-Prozesse („NS-Gewaltverbrechen-Prozesse“) sind für eine<br />

historische Wahrheitsforschung kaum der Erwähnung wert und<br />

überdies wegen der Obskurität der Angeklagten ziemlich schwierig<br />

zu untersuchen.<br />

<strong>Der</strong> ehemalige Hamburger Finanzrichter Dr. Wilhelm Stäglich hat<br />

die Zusammenhänge der politischen Justiz und historischen Wahrheitsfindung<br />

im Nachkriegsdeutschland teils in seiner Verfassungsbeschwerde<br />

vom 17.8.1975, teils in einer unten angegebenen Publikation<br />

zutreffend und komprimiert dargestellt :<br />

„Bekanntlich haben die Alliierten nach dem Zusammenbruch des<br />

Deutschen Reiches sämtliche deutschen Archive gestohlen und bisher nur<br />

geringfügige Teile davon zurückgegeben. Man kann sicher sein, daß das erst<br />

nach gründlicher Überprüfung geschehen ist und vor allem entlastende<br />

Aktenstücke uns bestimmt weiter vorenthalten werden.<br />

Auch der wissenschaftlichen Forschung ist insoweit noch lange nicht alles<br />

Material zugänglich. Man kann ferner dessen sicher sein, daß die deutschen<br />

Archive von den Alliierten besonders gründlich nach belastendem Material<br />

— insb. zur sog. „Endlösung“ — durchsucht worden sind. Wenn trotzdem<br />

bisher nichts ans Licht gefördert wurde, was die angeblichen<br />

Massenvernichtungen auf Befehl der Reichsregierung überzeugend und<br />

eindeutig beweist, man sich vielmehr immer noch dafür im wesentlichen<br />

auf sehr zweifelhafte Aussagen meist toter ‚Zeugen‘ — z. T. sogar bereits als<br />

gefälscht erkannt — berufen muß, so dürften weniger die sagenhaften<br />

Gaskammern von Birkenau als vielmehr deren Fragwürdigkeit offenkundig<br />

sein. Dies um so mehr, als einige einwandfreie Dokumente und allgemein<br />

bekannte Tatsachen zeigen, daß auch die Juden in den besetzten<br />

Ostgebieten, u. a.. in Auschwitz, dringend als Arbeitskräfte benötigt<br />

wurden. . . .<br />

So nahm z. B.. das Frankfurter Schwurgericht in seinem von Arndt und<br />

Scheffler (siehe Fußnote) zitierten Urteil in der Strafsache gegen Mulka u. a..<br />

— Az 4 Ks 2/63 — vom 19.8.1965 (sog. Auschwitz-Urteil) für seine<br />

allgemeinen Feststellungen über die angeblichen Judenvernichtungen in<br />

Auschwitz in erster Linie auf die ‚überzeugenden und fundierten<br />

Sachverständigengutachten‘ — der Sachverständigen des Instituts für<br />

Zeitgeschichte — Bezug, denen sich das Gericht ‚in vollem Umfang<br />

angeschlossen‘ hat (S. 85 der Urteilsgründe). Daneben stützte es sich auf die<br />

bereits erwähnten Aufzeichnungen des ersten Lagerkommandanten Rudolf<br />

Höß, die dieser im Krakauer Gefängnis vor seiner Hinrichtung<br />

niedergeschrieben haben soll. Dabei lag dem Gericht nicht einmal das<br />

Original dieser Aufzeichnung vor, sondern nur eine vom Institut für<br />

Zeitgeschichte besorgte Fotokopie, deren Echtheit — d. h. Übereinstimmung<br />

mit der angeblichen Originalurkunde — das Gericht auf Grund einer entspr.<br />

Versicherung des Sachverständigen Dr. Broszat als erwiesen ansah. Ergänzend<br />

meinte das Gericht noch, daß die in diesem ‚Dokument‘ gegebene Schilderung<br />

der allgemeinen Verhältnisse in vielen Punkten auch durch die Zeugen<br />

bestätigt worden sei. Auf die Idee, daß diese Zeugen die ‚Aufzeichnungen‘<br />

entweder vor ihrer Aussage selbst gelesen haben, oder jedenfalls bei ihrer von<br />

dem Verteidiger Laternser nachgewiesenen ‚Vorbereitung‘ auf den Prozeß im<br />

polnischen Justizministerium entsprechend instruiert worden sein könnten,<br />

ist das Gericht offenbar nicht gekommen. In einem normalen Strafprozeß<br />

wäre eine solche ‚Beweisführung‘ undenkbar!<br />

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